Das Europäische Parlament hat seine Entscheidung zum UCITS-V-Richtlinienvorschlag zum zweiten Mal verschoben. Ursprünglich war der 23. Mai vorgesehen, dann der 10 Juni 2013.
Nun soll das Parlament in der Sitzungswoche Anfang Juli entscheiden. Die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie sind Regulierung der Fondsmanager-Gehälter und der Vergütungsstrukturen in Fondsgesellschaften, Bonusbegrenzung von Fondsmanagern, Beschränkung von leistungsbasierten Gebühren (Performance Fees) für Fondsgesellschaften, strikte Haftung der Depotbanken für Einlagen sowie strenge Sanktionen bei Managementfehlern.
Unter dem Berichterstatter im Wirtschafts- und Währungsausschuss des EP (ECON), Sven Giegold (Grüne), hatte der Ausschuss am 21 März mit 31 Ja-Stimmen bei fünf Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen einen Bericht zur Revision der Richtlinie für offene Publikumsfonds (UCITS V) verabschiedet, über den nun das EP wie erwähnt Anfang Juli abstimmen wird. Der Bericht umfasst unter anderem eine strenge Neuregelung der Vergütungen für Fondsmanager und für Fondsgesellschaften. Laut Giegold sollen Fondsmanager künftig wie im Bankwesen keine Boni mehr erhalten dürfen, die höher sind als ihr fixes Jahresgehalt. „Die neuen Vorschriften beinhalten außerdem umfassende Vorgaben zur Beschränkung von leistungsbasierten Gebühren für Fondsmanagementgesellschaften. Diese undurchsichtigen Gebühren kommen oft nur den Firmen zugute, während sie die Rendite der Anleger schmerzhaft reduzieren. Sie schaffen keinen Mehrwert und sind darum nichts anderes als Abzocke der Investoren und daher nicht zu rechtfertigen“, so Giegold, „und wenn es Performance Fees in guten Jahren gibt, muss es auf Abzüge in schlechten Jahren geben.“
Schattenberichterstatter Thomas Mann (CDU/EVP) übte gegenüber Leiter-bAV.de Kritik an dem Bericht. Besonders die im ECON als Kompromiss F angenommenen
Ergänzungen zu Artikel 90 der UCITS-Richtlinie – Performance Fees – hätten für die Fondsbranche und deren Anleger schwerwiegende Auswirkungen, insbesondere, da nach Artikel 90 (c) eine solche Fee wie von Giegold gefordert nur zulässig sein soll, wenn diese symmetrisch ausgestaltet ist. Dies stelle aber die Trennung zwischen Fondsvermögen und Gesellschaftsvermögen in Frage, so Mann. Wegen der unkalkulierbaren Risiken für die eigene Solvenz wären Fondsverwalter unter dem Szenario des Artikels 90 dann nicht mehr bereit, erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren. „Dies würde de facto auf ein Verbot der Performance Fees hinauslaufen, obwohl diese die vorteilhafte Interessenskongruenz des Fondsverwalters und des Anlegers verstärkt. Anleger sind gegenwärtig bereit, erfolgsabhängige Vergütungen zu zahlen; diese Wahlfreiheit sollte ihnen nicht durch das Gesetz genommen werden“, so Mann. Und weiter: „Wir verschließen uns nicht einer Diskussion über die optimale Ausgestaltung und Anwendung von erfolgsabhängiger Vergütung. Jedoch sehen wir aus vorgenannten Gründen die radikalen Eingriffe des ECON-Textes in die Vergütungsstrukturen äußerst kritisch.“
Die Richtlinie wird – wie übrigens auch die Pensionsfondsrichtlinie – im Mitentscheidungsverfahren entschieden, das heißt die Zustimmung des EP ist notwendig.