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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Der delegierte Rechtsakt in der europäischen Rechtsetzung:

Die Grenzen parlamentarischer Kontrolle (III)

 

Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards als Gestaltungsspielraum der europäischen Aufsichtsbehörden: Christian Röhle analysiert die weitreichenden legislativen Möglichkeiten, die das europäische Recht schafft. Dritter und letzter Teil einer Kompaktversion eines gleichnamigen Beitrags aus der aktuellen aba-Zeitschrift BetrAV 06/2014.

 

 

 

 

Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

 

Eine Sonderform der delegierten beziehungsweise der Durchführungsrechtsakte stellen die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards dar. Technische Regulierungsstandards werden als delegierte Rechtsakte erlassen, technische Durchführungsstandards als Durchführungsrechtsakte. Technische Standards können durch die drei 2011 geschaffenen europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA, EBA und ESM entwickelt werden, sollen rein technischer Art sein und insofern keine strategischen oder politischen Entscheidungen enthalten.

 

Christian Roehle
Christian Roehle

Regulierungsstandards sollen der Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet dienen. Durchführungsstandards sollen Bedingungen für die Anwendung bestimmter Rechtsakte festlegen. Die Verfahrensregeln zum Erlass sind in der EU-Verordnung bezüglich der Aufsichtsbehörde festgelegt, welche tätig werden soll. Zum Abschluss des Verfahrens werden die Standards dann durch die Kommission als delegierter beziehungsweise Durchführungsrechtsakt erlassen. Am Anfang steht wieder eine entsprechende Kompetenzübertragung durch Parlament und Rat in dem Rechtsakt, zu dem ein technischer Standard erlassen werden soll. Die jeweilige Aufsichtsbehörde erstellt dann einen Entwurf des Standards und prüft diesen mittels öffentlicher Konsultationen und Kosten-Nutzen Analyse auf Nachhaltigkeit. Teil dieser vorgelagerten Konsultation muss stets auch eine Befragung der bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde gebildeten unabhängigen Expertengruppe sein. In der bAV ist dies die bei der EIOPA gebildete Occupational Pensions Stakeholder Group (OPSG).

 

Nach der Konsultation übermittelt die Aufsicht den Vorschlag des technischen Standards an die Kommission und leitet damit das eigentliche Erlassverfahren ein, in dem die Kommission innerhalb von drei Monaten über den Erlass des vorgelegten Entwurfs entscheiden kann. Will die Kommission den technischen Standard nicht oder lediglich mit Änderungen beschließen, hat sie der vorlegenden Aufsichtsbehörde zunächst eine sechswöchige Frist zur erneuten Beratung einzuräumen, in der die Behörde sich den Änderungsvorschlägen anschließen, sich nicht äußern oder neue Änderungsvorschläge gegenüber der Kommission einbringen kann. Die Kommission ist hieran jedoch nicht gebunden, kann damit den vorliegenden Entwurf entweder mit den ihr als wichtig erscheinenden Änderungen annehmen und den technischen Standard mit dem gewünschten Inhalt erlassen oder den Entwurf insgesamt ablehnen und in der Folge das Verfahren ohne (neuen) technischen Standard beenden.

 

Entwürfe für technische Standards sind gleichzeitig Parlament und Rat zuzuleiten. Soll ein technischer Regulierungsstandard als delegierter Rechtsakt erlassen werden, haben Rat und Parlament immer die dargestellten Möglichkeiten des Widerrufs der gesamten Kompetenzübertragung sowie des Einwandes gegen den konkreten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung, um ein Inkrafttreten zu verhindern.

 

Kompetenzen zum Erlass technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sind mittlerweile in nahezu allen europäischen Gesetzgebungsakten aus dem Bereichen der Kapitalmarktregulierung vorgesehen. Dies eröffnet den europäischen Aufsichtsbehörden ein zunehmend größeres Tätigkeitsfeld und (notwendigen) Gestaltungsspielraum. Aufgrund der eingeschränkten Beteiligungsmöglichkeiten sowohl für Parlament, Rat und einzelnen Mitgliedstaat ist jedes Tätigwerden durch den Erlass technischer Standards kritisch zu hinterfragen und im Einzelfall genau zu beobachten.

 

 

Fazit

 

Der Vertrag von Lissabon hat die Rechte des Parlamentes ausdrücklich erweitert und damit die demokratische Legitimation innerhalb der EU bewusst gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist die gesteigerte Anwendung insbesondere von delegierten Rechtsakten auf europäischer Ebene kontraproduktiv, da originäre Aufgaben von Parlament und Rat auf die Kommission übertragen werden. Eine demokratische Legitimation und Kontrolle je nach Ausgestaltung der Kompetenzübertragung ist damit nur noch eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr möglich. Gleichzeitig wird auch die Mitbestimmung der Mitgliedstaaten, welche im originären Gesetzgebungsverfahren über die Einbeziehung des Rates sowie die allgemeine Geltung des Subsidiaritätsgrundsatzes sichergestellt wird, auf ein Minimum reduziert. Deshalb sollte im Rahmen der europäischen Rechtsetzung soweit wie möglich auf delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards verzichtet werden.

 

Aus aktuellem Anlass wäre es angezeigt, auch im Rahmen der IORP-II-Richtlinie auf delegierte Rechtsakte zu verzichten und mehr auf eine genauere Ausgestaltung der Regelungen in der Richtlinie selbst, in Verbindung mit einem weiteren Umsetzungsfreiraum der Mitgliedstaaten, zu setzen, um die demokratischen Grundsätze zu betonen und gleichzeitig dem insbesondere auf dem heterogenen Gebiet der bAV zu beachtenden Subsidiaritätsgedanken angemessen Rechnung zu tragen.

 

 

Ende des dritten und letzten Teils.

Teil I findet sich hier.

Teil II findet sich hier.

 

 

Der Autor ist als Jurist bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG beschäftigt. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit gehört unter anderem die Begleitung europäischer Gesetzgebungsvorhaben.

 

Die vollständige Version dieses Beitrags ist erschienen in der aba-Zeitschrift BetrAV 06/2014.

 

 

 

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