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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Frist bis zum 29. Dezember:

Die Anstalt fragt die Aktuare

Gestern hat die BaFin hat zwei überarbeitete Rundschreiben zur Konsultation gestellt: Die Hinweise für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionskassen R9/2008 (VA) sowie die entsprechenden Hinweise für Pensionsfonds R8/2008 (VA). Für Stellungnahmen bleibt Zeit bis nach Weihnachten.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Wie die Anstalt mitteilt, dienen die Überarbeitungen insbesondere der Anpassung der Gesetzesverweise an das aktuelle VAG und die darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Ergänzung und Festlegung einzelner neuer Informationspflichten. So werden Informationspflichten hinsichtlich der für deregulierte Pensionskassen zwischenzeitlich neu hinzugekommenen Möglichkeiten zur Bildung von kollektiven Teilen innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 140 Abs. 4 VAG aufgenommen. Für Pensionsfonds werden Informationspflichten für Zusagen gemäß dem zwischenzeitlich neu hinzugekommenen § 236 Abs. 2a VAG

 

festgelegt bzw. für Zusagen nach § 236 Abs. 2 VAG ergänzt. An bestimmten weiteren Stellen erfolgen Präzisierungen in den bisherigen Formulierungen, so die BaFin weiter.

 

Hintergrund: Nach § 17 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (BerVersV) haben Pensionskassen ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen und spätestens sieben Monate nach Schluss des jeweils maßgeblichen Geschäftsjahres bei der Aufsicht einzureichen. Für Pensionsfonds ist dies analog in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) geregelt. Nähere Anforderungen an den Inhalt dieses Gutachten wurden bislang für Pensionskassen in dem Rundschreiben R9/2008 (VA) vorgegeben, für Pensionsfonds in dem Rundschreiben R8/2009 (VA).

 

Stellungnahmen zu den Entwürfen nimmt die BaFin bis zum 29. Dezember entgegen. Die Konsultation erfolgt ausschließlich im schriftlichen Verfahren, eine anschließende Anhörung ist nicht geplant. Eingereicht werden kann unter Angabe des Geschäftszeichens

 

– für Pensionskassen: VA 16-FR 1903-Pka-2017/0001 per E-Mail an Konsultation-16-17@bafin.de

 

– für Pensionsfonds: VA 16-FR 1903-Pfo-2017/0001 per E-Mail an Konsultation-17-17@bafin.de

 

Die Aufsicht plant, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Jedoch bietet sie an, den Hinweis beizufügen, mit einer Veröffentlichung einer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden zu sein

 

Der Entwurf des Rundschreibens zu Hinweisen für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionskassen findet sich hier.

 

Der Entwurf des Rundschreibens zu Hinweisen für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensionsfonds findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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