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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die Anstalt zum BRSG:

Die andere Rolle der Aufsicht

Die bAV-Reform ist auf den Weg gebracht, das Sozialpartnermodell kommt. Die BaFin hat nun einige Aspekte des BRSG betont, die unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sind.

 

In der aktuellen Ausgabe ihres „BaFin-Journals“ widmet die Anstalt dem BRSG nicht weniger als die Titelgeschichte. Schließlich hat sie gegenüber EbAV, welche die rBZ durchführen, andere Aufgaben als bisher üblich. Redigierte Auszüge:

 

 

Das Garantieverbot

 

In den ersten Entwürfen zur reinen Beitragszusage war diese im Betriebsrentengesetz geregelt, das dazugehörige Garantieverbot aber nur im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert. Folge wäre gewesen, dass Einrichtungen der bAV mit Sitz im EWR-Ausland – als Beispiel sei der Pensionsfonds der LV 1871 in Liechtenstein genannt – anders als deutsche EbAV den Garantieausschluss hätten umgehen können, da sie nicht dem VAG unterliegen. Damit hätte mittelbar diese Möglichkeit auch für die Tarifparteien bestanden. Dies hat der Gesetzgeber nach Hinweis aus dem Ausschuss (und wohl vor allem vom Parkett) rechtzeitig erkannt, und die BaFin betont in ihrem Journal nochmal ausdrücklich:

 

Sowohl aus dem VAG als auch aus dem Betriebsrentengesetz ergibt sich, dass diese den Arbeitnehmern im Rahmen der reinen Beitrags- zusage keine Leistungen garantieren darf.“

 

 

Die Trennung der Kapitalanlagen

 

Wie die BaFin erläutert, gibt es für die Durchführung der rBZ umfangreiche spezielle aufsichtsrechtliche Regelungen, die zusätzlich zu den übrigen Vorgaben des Aufsichtsrechts zu beachten sind. So muss die durchführende EbAV für die Kapitalanlage der rBZ ein gesondertes Sicherungsvermögen (Pensionsfonds) beziehungsweise Anlagestock (Pensionskasse) einrichten. Ziel des Paragrafen 244c VAG ist es, sicherzustellen, dass die Mittel von allen anderen Kapitalanlagen der durchführenden EbAV getrennt sind und – einschließlich der Erträge – nur den Arbeitnehmern zugutekommen, denen die rBZ gewährt wurde.

 

Dieser Punkt war nicht unumstritten. Vor allem hatte noch im März die BDA gefordert, dass die strikte Vorgabe, wonach ein gesondertes Sicherungsvermögen oder ein gesonderter Anlagestock neu einzurichten „ist“, durch eine „Kann“-Regelung ersetzt werde. Damit würde sichergestellt, dass bestehende EbAV mit separater Kapitalanlage bei der Einführung der reinen Beitragszusage einbezogen werden können, ohne ein neues Sicherungsvermögen aufbauen zu müssen, so die BDA seinerzeit.

 

 

Die Puffer und die Glättung

 

Auch die Pufferregelung in der rBZ erläutert die BaFin nochmal en Detail:

 

Zunächst einmal gibt es für alle Einrichtungen, welche die rBZ durchführen, einen einheitlichen Katalog zulässiger Anlageformen sowie Regelungen zur Streuung der Kapitalanlagen (Paragraf 17 PFAV).

 

Die Rente wird dabei unter Zugrundelegung einer Verzinsung ermittelt. Diese entspricht höchstens der erwarteten Rendite der Kapitalanlagen, kann aber auch vorsichtiger gewählt, also um einen Abschlag vermindert werden. Durch den Abschlag ergibt sich ein weiterer Sicherheitspuffer für die Versorgungsempfänger. Der Abschlag darf nur so hoch sein, dass sich ein Kapitaldeckungsgrad von maximal 125 Prozent ergibt. Der Kapitaldeckungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis des Zeitwerts des Vermögens, das auf den Versorgungsempfänger entfällt, zum Barwert der Rente, der anhand der erwarteten Rendite der Kapitalanlagen ohne Abschlag ermittelt wird. Bei einem Kapitaldeckungsgrad von über 125 Prozent müssen die Renten nach oben, bei einem Deckungsgrad von unter 100 Prozent nach unten angepasst werden.

 

Neben dem Sicherheitspuffer für die Versorgungsempfänger kann in der Anwartschaftsphase ein weiterer Puffer gebildet werden, indem nicht alle Beiträge und daraus resultierenden Erträge den einzelnen Arbeitnehmern, sondern stattdessen dem Kollektiv der Arbeitnehmer zugeordnet werden. Dieser Sicherheitspuffer kann beispielsweise zur Glättung der individuellen Versorgungskapitalien der Arbeitnehmer dienen, wenn die Kapitalmärkte stark schwanken.

 

 

Risikomanagement

 

Die durchführende EbAV muss im Rahmen ihres Risikomanagements die Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien berücksichtigen, die der rBZ zugrunde liegen. Dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Messung, Überwachung, Steuerung und Begrenzung der Volatilität der Renten, betont die Anstalt.

 

Das Risikomanagement muss dabei konsistent sein mit den Informationen, die die EbAV den Versorgungsanwärtern und -empfängern sowie den Tarifvertragsparteien zur Verfügung stellt. Die durchführende Einrichtung hat in ihren Risikoberichten gesondert auf die rBZ einzugehen.

 

 

Informationspflichten

 

Zudem gibt es besondere Informationspflichten gegenüber der BaFin sowie gegenüber den Versorgungsberechtigten. Beispielsweise müssen die EbAV der Aufsicht die zugrundeliegenden Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen vorlegen und ihr regelmäßig über die Höhe des Kapitaldeckungsgrades berichten.

 

Die Versorgungsberechtigten müssen unter anderem regelmäßig über die Höhe der Leistungen informiert und darauf hingewiesen werden, dass diese nicht garantiert ist. Hinzu kommen beispielsweise Informationen über die Höhe der insgesamt eingezahlten Beiträge sowie die erzielte Rendite der Kapitalanlagen.

 

 

Rolle der BaFin

 

Frank Grund, Chef der BaFin-Versicherungsaufsicht. Foto: BaFin / Ute Grabowsky.

Da es bei der reinen Beitragszusage keine garantierten Leistungen gibt und Schwankungen der Leistungshöhe somit immanent sind, stellt die Anstalt klar, dass sie in der rBZ eine andere Rolle hat als bei der Beaufsichtigung von EbAV, die Leistungen garantieren. In der rBZ überwacht sie, dass die durchführende EbAV alle Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beachtet. Und wenn nicht? Dann, so kündigt sie an, greift sie ein.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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