Über 40 Custodians haben bisher gegenüber der BaFin eine formlose Interessenbekundung für eine Erlaubnis für das Krypto-Verwahrgeschäft abgegeben, hat die Bundesregierung jüngst berichtet. Soeben hat die BaFin den nächsten Schritt unternommen. Die Entwicklung könnte den Umgang mit Wertpapieren völlig umkrempeln.
Wörtlich schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/17024) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/16615):
„Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden 20 Erlaubnisanträge geschätzt (BT-Drucks. 19/13827, S. 56). Bisher haben über 40 Unternehmen gegenüber der BaFin eine formlose Interessenbekundung abgegeben. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass alle diese Unter-nehmen einen Erlaubnisantrag stellen werden.“
In der Pipeline ist laut Bundesregierung derzeit noch eine Marktbefragung der BaFin zu Derivaten mit Krypto-Assets, an der sich insgesamt 14 Marktteilnehmer beteiligt haben. Laut Bundesregierung plant die BaFin den Abschluss der Auswertung sowie eine daran anschließende Publikation der Ergebnisse für das Ende des ersten Quartals 2020.
Vor wenigen Minuten hat die Anstalt nun ihr Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts“ veröffentlicht.
Übrigens findet sich hier die Blockchain-Strategie der Bundesregierung, die deutlich macht in welche Richtung die Entwicklung gehen wird. Seite 6 Nr 1 betrifft den Finanzsektor: Stabilität sichern und Innovationen stimulieren: Blockchain im Finanzsektor.
Auszug: „Die Rechtslage in Deutschland sieht bislang nicht vor, dass zivilrechtliche Wertpapiere auf einer Blockchain begeben werden können. Zu ihrer Entstehung bedarf es der Verkörperung eines Rechts in einer (Papier-)Urkunde. Die Konsultation hat ergeben, dass viele Beteiligte die Tokenisierung von Assets und insbesondere Wertpapieren als eine der zukünftig zentralen Blockchain-Anwendungen ansehen. Mit der Begebung von Wertpapieren auf einer Blockchain könnte – durch Reduzierung der notwendigen Intermediäre – die Durchführung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften schneller und kostengünstiger als bislang erfolgen.“
Unter 1.1 werden die digitalen Wertpapiere (Security Tokens) angesprochen:
„Die Bundesregierung strebt an, das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere zu öffnen. Die derzeit zwingende Vorgabe der urkundlichen Verkörperung von Wertpapieren (d.h. Papierform) soll nicht mehr uneingeschränkt gelten. Die Regulierung elektronischer Wertpapiere soll technologieneutral erfolgen, so dass zukünftig elektronische Wertpapiere auch auf einer Blockchain begeben werden können. Die vorgesehene Öffnung soll sich zunächst auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken. Die Einführung der elektronischen Aktie und elektronischer Investmentfondsanteile soll erst im nächsten Schritt geprüft werden. Die Bundesregierung hat hierzu am 7. März 2019 mit der Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers einen Konsultationsprozess eingeleitet. Sie strebt an, noch dieses Jahr einen Gesetzentwurf zu veröffentlichen.“
Das Handelsblatt hat vor kurzem über einen aktuellen Zwischenstand zum Gesetzesentwurf berichtet, sieht diesen aber ins Stocken geraten:
Fest steht, dass wir hier ein eine Technologie sehen, deren Bedeutung und deren Regulierung nicht nur für Kleinanleger, sondern auch für Institutionelle und deren Custodians zunehmend Dynamik entwicklen dürfte.
Denkt man die Entwicklung konsequent zu Ende, dann könnte die Digitalisierung der Emission von Schuldverschreibungen auf einer Blockchain früher oder später alle Akteure des Kapitalmarktes betreffen und die Rolle bestimmter bisher notwendiger Intermediäre wie Zentralverwahrer, Unterverwahrer und depotführende Stellen verändern oder sogar überflüssig machen.