Leiter-bAV.de hat bereits berichtet: In das leidige Thema Doppelverbeitragung kommt Bewegung. Diese Bewegung kommt aus der CDU – jedoch in einer Form, die den Arbeitgebern nicht gefallen dürfte. Peter Weiß, Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales und Berichterstatter für Alterssicherung/Rentenversicherung, im Gespräch mit LbAV.
Herr Weiß, in der Union gibt es Überlegungen, die doppelte Krankenversicherungsbeitragspflicht von Betriebsrenten abzuschaffen und deswegen in der Ansparphase die Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitgeber zu streichen. Können Sie Einzelheiten erläutern?
Die Krankenkassen lehnen eine ersatzlose Streichung der 2004 eingeführten doppelten Beitragspflicht wegen der damit verbundenen Einnahmeausfälle ab. Diese hätten eine Beitragssatzanhebung von 0,4 bis 0,5 Prozent zur Folge. Eine Lösung könnte aber so aussehen, dass der Arbeitgeber künftig auf die entgeltumgewandelten Lohnbestandteile seiner aktiven Beschäftigten auch einen Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet. Im Gegenzug würde der Betriebsrentner in der Auszahlungsphase nur noch seinen Beitrag abführen.
Nun gilt die bAV gilt anderen Vorsorgeformen nicht zuletzt deshalb als überlegen, weil sie mit dem Arbeitgeber über einen dritten fördernden Akteur verfügt. Befürchten Sie nicht, dass eine solche Maßnahme sich negativ auf die Bereitschaft der Arbeitgeber auswirken könnte, sich in der bAV zu engagieren? Würde eine solche Maßnahme nicht auch die Absicht des BMAS konterkarieren, im Sozialpartnermodell Strukturen zu schaffen, mehr Arbeitgeber für die bAV besonders bei KMU zu gewinnen?
Unser vorrangiges Ziel ist es, zu einer besseren Verbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Betrieben zu kommen. Es ist naheliegend, dass es da nicht das Mittel der Wahl sein kann, die bAV bei Arbeitgebern unpopulärer zu machen. Und bei der nun in der Diskussion stehenden Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung auf entgeltumgewandelte Einkommensbestandteile wird umgekehrt ein Schuh draus.
Inwiefern?
Insofern als die große Mehrheit der Arbeitgeber seinen bei der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer eingesparten anteiligen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht an diesen weitergibt und demnach insoweit auch überhaupt nicht als dritter fördernder Akteur auftritt. Bei Umsetzung der Überlegungen würde lediglich die zuvor erzielte zweckfremde Mitnahme in die Kranken- und Pflegeversicherung fließen. Der Arbeitgeber muss ja nichts tun für diese Ersparnis, und er würde sie nicht erzielen, wenn der Beschäftigte nicht – wie von uns politisch gewünscht – Teile des Entgeltes umwandeln würde. Auf diesem Wege könnte immerhin ein zentrales der weiteren Verbreitung der bAV entgegenstehendes Image-Problem behoben werden, das gemeinhin mit dem Begriff „Doppelverbeitragung“ belegt wird.
Aber stehen die Arbeitgeber nicht nur wegen der Komplexität und dem Verwaltungsaufwand der bAV, sondern vor allem wegen der explodierenden Pensionslasten infolge des niedrigen und steuerlich nicht wirksamen Diskontzinses nicht ohnehin schon genug unter Druck, als dass man ihnen nun weitere Belastungen aufbürden könnte? Es hat immerhin schon erste Pleiten infolge der Pensionslasten gegeben.
Es handelt sich in der Tat um ein Problem, das angegangen werden sollte. Denkbar wäre ein Mechanismus, der künftig verhindert, dass steuerlicher Rechnungszinssatz und HGB-Zinssatz so weit auseinander fallen, und der im Ergebnis zu einer Verminderung der erforderlichen Rückstellungen führt.
Wie geht es nun weiter?
Es steht noch das Gutachten des BMF mit dem Titel „Optimierung der staatlichen Förderung derBetrieblichen Altersversorgung“ aus, das Ende des Jahres zu erwarten ist. Die weiteren Beratungen sollen dann Anfang 2016 stattfinden.