Dass die Regulierung – europäische wie nationale, ökologische wie steuerliche – selten aus einem Guss ist, überraschend angesichts der vielfältigen Komplexität und Wechselwirkungen zeitgenössischer Industriestaaten nicht. Zuweilen droht gar genau das Gegenteil der von dem Regulierer beabsichtigten Lenkungswirkung. Das gilt viel zu häufig auch für die bAV.
Vergangene Woche Mittwoch in Bonn: Einen Tag nach der aba-Aufsichtsrechtstagung (s. hier und hier) findet die turnusgemäße Pensionskassentagung der Arbeitsgemeinschaft statt.
Eine bemerkenswerte Kernaussage auf der Tagung sinngemäß: Pensionskassen dürfen nicht für ihr Engagement in Sachen Energiewende und Klimaschutz bestraft werden! Denn genau das Problem zeichnet sich ab, möglicherweise gleich mehrfach.
„Wenn eine steuerbefreite Pensionskasse Energiewende und Klimaschutz sinnvoll im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vermögensanlage unterstützen will und z.B. eine ihr gehörende Immobilie mit Solarpanels und E-Ladestationen ausstattet und die Anlagen betreibt, dann verliert sie die Steuerbefreiung. So will es § 5 des KStG. Das kann man doch niemandem vermitteln! Statt das Finanzierungspotential von Pensionskassen für den Klimaschutz zu nutzen, bestraft der Fiskus diese Unterstützung des Transformationsprozesses durch solche umweltbewussten institutionellen Anleger“, beklagte Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen (und Chef der Hoechster Penka), vor den Teilnehmern am Rhein.
Das Jahressteuergesetz 2022 setze bislang für die Energiewende primär auf private Haushalte. Das allein werde aber nicht reichen. Rings forderte daher: „Das Jahressteuergesetz 2022 sollte steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen animieren, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu unterstützen. Das Gesetz muss Rechtssicherheit für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen schaffen, bürokratische Hürden abbauen und ggf. auch steuerliche Anreize zum Ausbau der erneuerbaren Energien durch solche Einrichtungen setzen.“
Ein weiteres der vielen Themen auf der Tagung: Dauerbrenner Offenlegungsverordnung. Und zeichnet sich auch hier eine Art einer an sich nicht gewollter Lenkungswirkung durch die Regulierung ab? Hier geht es um die Frage, inwiefern Art. 8 der Verordnung bei Erfüllung automatisch greift – mit allen Rechtsfolgen für ökologisch eifrige EbAV – oder ob es sich hier um eine Option handelt.
Der zweite Teil der Berichterstattung zur aba-Pensionskassentagung findet sich zwischenzeitlich auf LEITERbAV hier, der dritte Teil hier.
Die erste Teil der mehrteiligen Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung findet sich auf LEITERbAV hier.