Der Dritte Senat muss sich mit der Frage der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigen. In dem Verfahren geht es offenbar mehr ums Prinzip als um hohe Summen.
Das BAG schreibt in einer Ankündigung (der besseren Lesbarkeit halber redigiert):
„Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft auf Betriebsrente des Klägers.
Der 1973 geborene Kläger war von 1996 bis 2010 bei der Beklagten beschäftigt. 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zeitanteilig berechnete Versorgungsanwartschaft belaufe sich auf 117,38 Euro. Nach dem bei der Beklagten geltenden Pensionsplan ist eine Betriebsrente iHv. 8,50 Euro pro Dienstjahr zugesagt, wobei angefangene Dienstjahre mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit als volles Jahr gelten. Dienstzeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres und nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters sind nach dem Pensionsplan nicht anrechenbar.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters die Feststellung, dass ihm monatlich weitere 8,38 Euro zustehen. Der Kläger meint, dass die Nichtberücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres gegen einschlägige EuGH-Rechtsprechung und gegen das AGG verstoße. Das AGG fände zeitlich Anwendung. Die unterschiedliche Behandlung sei weder durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt noch objektiv oder angemessen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Regelung des Pensionsplans sei nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zulässig. Die Festsetzung von Altersgrenzen in Pensionsregelungen sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als objektiv und angemessen anzusehen. Es sei ein legitimes Ziel, betrieblich qualifiziertes Personal längerfristig an sich zu binden, um damit Wissen und Fähigkeiten für das Unternehmen zu erhalten und die personelle Fluktuation von qualifiziertem Personal zu verringern. Die Regelung sei auch erforderlich, um die notwendige Kalkulationsgrundlage und Kalkulationssicherheit zu geben.“
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 14. Februar 2014 – 8 Sa 303/13 – die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.