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BMF folgt BFH:

Vorzugsbehandlung

Die Anfang des Jahrhunderts eingeleitete, schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung in der Altersvorsorge muss über einen langen Zeitraum erfolgen – und hat gleichwohl Fragen der Doppelbesteuerung aufgeworfen. Diese sind in München geklärt worden und werden von Berlin nun nachvollzogen. Betroffen sind auch die berufsständischen Versorgungswerke.

Das Jahressteuergesetz 2022 zieht die ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 vollständige Absetzbarkeit der Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben auf das kommende Jahr vor. Wie Robert Reich, Berater der IPM GmbH, in einem Aufsatz seines Hauses erläutert, reagiert das BMF mit diesem Vorziehen auf die Urteile Az X R 33/19 und Az X R 20/19 des BFH. In diesen wurde festgestellt, dass mittels der durch das Alterseinkünftegesetz von 2004 geschaffenen Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung eine Doppelbesteuerung von Altersrenten nicht auszuschließen ist.

Wie alles begann

Robert Reich, IPM.

Reichs Rückblick auf die Genese der Entwicklung: Durch das Alterseinkünftegesetz von 2004 wurden die Regeln zur Besteuerung der Beiträge geändert. Seit 2005 können in einer Übergangsphase die Vorsorgeaufwendungen aus der ersten Schicht der Altersversorgung – also GRV, Basis-Rente, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte und vor allem berufsständische Versorgungswerke – über einen jährlich steigenden Prozentsatz steuermindernd abgezogen werden.

Beginnend im Jahr 2005 mit einem Beitragsabzug von 60 % von max. 20.000 Euro (40.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung), erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um 2% (auf aktuell 94% im Jahr 2022), bis ab 2025 erstmals die Beiträge steuerlich vollumfänglich berücksichtigt worden wären. Der Maximalbeitrag wurde zwischenzeitlich dynamisiert und richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2023: 26.528 bzw. 53.056 Euro). Betonung liegt auf „wären“, denn:

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird der für 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen erhöht sich damit 2023 um 4% und 2024 um 2%.

Besteuerung der Altersrente – anders gemacht als gedacht

Im Gegenzug zu dieser steuerfreien Einzahlung in die erste Schicht der Altersversorgung stieg der Anteil der Besteuerung der Altersrente seit 2005 beginnend bei 50% jährlich bis zum Jahr 2020 um je 2% auf 80% kontinuierlich. Seitdem erhöht sich der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 1%, aktuell liegt er im Jahr 2022 bei 82% bzw. im Jahr 2023 bei 83%. In der Endstufe wird ab dem Jahr 2040 die Altersrente voll steuerpflichtig sein.

Im Frühjahr dieses Jahres war durch das BMF eine Abmilderung der Besteuerungsregelung angedacht. Durch eine mildere Steigerung des jährlichen Besteuerungsanteils von nur 0,5% an Stelle von 1%, wäre die volle Besteuerung erst später erreicht worden.

Die Idee der Verschiebung der vollständigen Versteuerung von dem Jahr 2040 in das Jahr 2060 wurde von der Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2022 nun allerdings doch nicht umgesetzt. Ob und in welcher Form eine Abmilderung der Besteuerung zukünftig vorgenommen wird, bleibt abzuwarten, so Reich abschließend.

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