In einem Interview mit Leiter-bAV.de hat BaFin-Exekutivdirektor Felix Hufeld die Erwartungen, dass es in Deutschland beizeiten ein eigenes Aufsichtsrecht für Einrichtungen der bAV geben wird, gedämpft. „Ansprechpartner für diesen Wunsch ist natürlich der Gesetzgeber und nicht die BaFin. Doch kann ich denen, die danach rufen, nicht allzu viel Hoffnung machen,“ so Hufeld.
„Die derzeitigen Planungen zur Umsetzung von Solvency II sehen vor, dass es bei einem eigenen Abschnitt für EbAV im Versicherungsaufsichtsgesetz bleibt. Ein eigenes Aufsichtsgesetz speziell für EbAV ist nicht vorgesehen,“ so Deutschlands oberster Aufseher für Versicherer und EbAV weiter.
Analoges gilt für Hufeld bei allen Besonderheiten der EbAV daher auch auf der Ebene der europäischen Regulierung: „Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass Versicherungsunternehmen und EbAV zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen. Wo Gemeinsamkeiten bestehen und wo es keinen Grund für eine abweichende Betrachtungsweise gibt, sollten deshalb auch dem Grunde nach gleiche Regelungen zur Anwendung kommen.“
Gesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten prüfen
Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase kündigte Hufeld an, dass „die Bundesregierung unter Einbeziehung der BaFin die gesetzgeberischen Handlungsmöglichkeiten prüfen und zu gegebener Zeit Vorschläge unterbreiten wird“. Es gelte, obwohl es weder für die Versicherten noch für die Aufsichtsbehörde Anlass zur Sorge gebe, die Risikotragfähigkeit der Unternehmen zu erhalten und weiter zu stärken.
Pensionsfondsrichtlinie: Säule I, II und III in Bewegung
Zur kommenden Pensionsfondsrichtlinie äußerte Hufeld die Einschätzung, dass es zunächst keine Änderungen an den Regelungen der Säule I geben wird, dies jedoch nicht das Ende der Fahnenstange sein müsse: „Sofern die offenen technischen Fragen gelöst werden können, ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission erneut einen entsprechenden Vorstoß machen wird.“
Bezüglich der Säulen II und III vertrat auch Hufeld gegenüber Leiter-bAV.de die Auffassung, dass deutsche EbAV hier bereits gut aufgestellt sind, „rechnet aber fest damit, dass die Änderungen sowohl bei den EbAV als auch im Bereich des Aufsichtsrechts Umsetzungsbedarf zur Folge haben werden.“ Hufeld bekräftigte den Grundsatz der Proportionalität, um kleine EbAV nicht zu überfordern, stellte aber auch klar: „Der Grundsatz der Proportionalität bedeutet vielmehr, dass prinzipiell für alle Unternehmen die gleichen Anforderungen und Zielvorgaben gelten. Lediglich die Anwendung dieser Vorgaben muss sich an dem individuellen Geschäftsmodell des jeweiligen Unternehmens orientieren, also die Art, den Umfang und die Komplexität der jeweils eingegangenen Risiken berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist auch für EbAV richtig, denn auch kleine Einrichtungen können großen Risiken ausgesetzt sein. Außerdem haben auch die Versorgungsberechtigten kleiner Unternehmen einen Anspruch auf eine angemessene Beaufsichtigung ihrer Einrichtung.“
Das gesamte Interview – über Obligatorium und Opting-Out, die Perspektive von Solvency II, die Folgen des Niedrigzinses, die Säulen II und II der kommenden IORP-RL, die Attraktivität des holistischen Bilanzansatzes und ORSA, die Möglichkeiten und Grenzen der EIOPA et cetera – findet sich ab nächster Woche auf Leiter-bAV.de.