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Konsultation der Aufsicht:

Thema Solvabilität

Gestern hat die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens betreffend kleine Versicherer, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds zur Konsultation gestellt. Das Thema ist stets brisant – und galt eigentlich als geklärt.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Wie die Anstalt erläutert, hat die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in deutsches Recht eine Neufassung des 15 Jahre alten Rundschreibens 4/2005 (VA) – Solvabilität der Versicherungsunternehmen erforderlich gemacht. Diese berücksichtigt neben dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 „weitere mit diesem in Zusammenhang stehende BaFin-Veröffentlichungen und greift die weite Auffächerung der Vorschriften zur Solvabilität für die unterschiedlichen Adressatengruppen im VAG auf“, so O-Ton der Aufsicht.

 

Die Neufassung gilt für alle inländischen, von der BaFin beaufsichtigten kleinen Versicherungsunternehmen i.S.d. § 211 VAG, für Sterbekassen (§ 218 Abs. 1 VAG) sowie für Pensionskassen (§ 232 Abs. 1 VAG) und Pensionsfonds (§ 236 Abs. 1 VAG).

 

Die Neufassung stellt die gesetzlichen Grundlagen zur Solvabilität im VAG, in der Kapitalausstattungs-Verordnung und in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung umfassend dar. Die entsprechend angepassten Ausfüllhinweise für die einzelnen Nachweisungen enthalten außerdem Klarstellungen/Ergänzungen, die auf den mit dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 gesammelten Erfahrungen beruhen, erläutert die Aufsicht. Die Struktur der Neufassung orientiert sich – soweit möglich – an dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 (VA).

 

Stakeholder haben die Möglichkeit, mir ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 12/2020, VA 56-I 2333-2019/0015) ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse

 

Konsultation-12-20@bafin.de

 

bis zum 23. November 2020 zu übersenden.

 

Die BaFin beabsichtigt, eingehende Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Wer damit oder mit einer Weitergabe an Dritte nicht einverstanden ist, der möge dies bei Abgabe der Stellungnahme vermerken.

 

Der Entwurf des Rundschreibens findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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