Gestern hat die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens betreffend kleine Versicherer, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds zur Konsultation gestellt. Das Thema ist stets brisant – und galt eigentlich als geklärt.
Wie die Anstalt erläutert, hat die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in deutsches Recht eine Neufassung des 15 Jahre alten Rundschreibens 4/2005 (VA) – Solvabilität der Versicherungsunternehmen erforderlich gemacht. Diese berücksichtigt neben dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 „weitere mit diesem in Zusammenhang stehende BaFin-Veröffentlichungen und greift die weite Auffächerung der Vorschriften zur Solvabilität für die unterschiedlichen Adressatengruppen im VAG auf“, so O-Ton der Aufsicht.
Die Neufassung gilt für alle inländischen, von der BaFin beaufsichtigten kleinen Versicherungsunternehmen i.S.d. § 211 VAG, für Sterbekassen (§ 218 Abs. 1 VAG) sowie für Pensionskassen (§ 232 Abs. 1 VAG) und Pensionsfonds (§ 236 Abs. 1 VAG).
Die Neufassung stellt die gesetzlichen Grundlagen zur Solvabilität im VAG, in der Kapitalausstattungs-Verordnung und in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung umfassend dar. Die entsprechend angepassten Ausfüllhinweise für die einzelnen Nachweisungen enthalten außerdem Klarstellungen/Ergänzungen, die auf den mit dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 gesammelten Erfahrungen beruhen, erläutert die Aufsicht. Die Struktur der Neufassung orientiert sich – soweit möglich – an dem Vorläufer-Rundschreiben 4/2005 (VA).
Stakeholder haben die Möglichkeit, mir ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 12/2020, VA 56-I 2333-2019/0015) ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse
bis zum 23. November 2020 zu übersenden.
Die BaFin beabsichtigt, eingehende Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Wer damit oder mit einer Weitergabe an Dritte nicht einverstanden ist, der möge dies bei Abgabe der Stellungnahme vermerken.
Der Entwurf des Rundschreibens findet sich hier.