Der Verweis des Rentners auf das Grundgesetz nutzte nichts, der auf den Arbeitsvertrag und auf fehlende steuerrechtliche Begünstigung auch nicht – eine schweizerische „berufliche Vorsorge“ wird auch in Deutschland der Beitragspflicht unterworfen, und zwar komplett. Das hat am vergangenen Dienstag das Bundessozialgericht entschieden – weil es „typische Merkmale“ erkannt hat.
Ein deutscher Rentner, der eine Betriebsrente aus der Schweiz bezieht, muss auch deren überobligatorischen Teil in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragen. Das Bundessozialgericht, in Fragen der Verbeitragung von Betriebsrenten ohnehin nicht für außergewöhnliche Milde berühmt, erkannte im Verfahren B 12 KR 32/19 R jedenfalls „typische Merkmale“: Altersgrenze, Lohnersatz, Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und schließlich einen Sozialversicherungsträger.
In den Worten des Zwölften Senats klingt das so:
„Die Leistungen der schweizerischen Pensionskasse sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auch insoweit beitragspflichtig, als sie auf überobligatorischen Anteilen beruhen. Sie sind entweder einer deutschen Rente oder einer deutschen bAV vergleichbar.
Die Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer inländischen Sozialleistung setzt voraus, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt – wie hier – den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
Die auf überobligatorischen Anteilen beruhenden Pensionsleistungen knüpfen an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an, dienen als Lohnersatz der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und werden von einem ‚Sozialversicherungsträger‘ für den Bereich der beruflichen Vorsorge erbracht. Auch deutsche Renten werden nach freiwilligen Beitragszahlungen sowie Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung nach altem Recht bemessen.“
Aber sage keiner, dass der Senat nicht genau abgewogen habe; im Gegenteil differenzierte er sehr genau, welche der typischen Merkmale nun auf den überobligatorischen Teil anzuwenden sind:
„Allerdings liegt für Leistungsanteile im Rahmen einer vom Arbeitgeber organisierten Altersversorgung, die nicht auf einer gesetzlichen, sondern arbeits- oder tarifvertraglichen oder ähnlichen Verpflichtung zur Einbeziehung in die Altersvorsorge beruhen, ein Vergleich mit einer Rente der bAV näher.
Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich sowohl organisatorisch/institutionell als auch rechnerisch hinreichend deutlich von den nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtenden Leistungsanteilen abgrenzen lassen.
Darüber hinaus kommt es darauf an, dass die Leistungen dem Zweck der Altersvorsorge dienen und ein hinreichender Zusammenhang zur früheren Berufstätigkeit besteht. Das ist hier der Fall.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers war organisatorisch und finanziell sowohl an der Einrichtung und Verwaltung der Pensionskasse beteiligt als auch an der Durchführung und Umsetzung der Altersversorgungsleistungen. Hinweise darauf, dass der berufliche Bezug bereits vor Beginn der Pensionskassenleistung gelöst wurde, bestehen nicht.
Nicht erforderlich ist, dass die Pensionskasse allen Anforderungen einer Pensionskasse oder sonstigen Einrichtung der bAV nach deutschem Betriebsrentenrecht entspricht. Die steuerrechtliche Beurteilung überobligatorischer Leistungsanteile führt zu keinem anderen Ergebnis.“