Die beiden in der Sanierung befindlichen Pensionskassen aus der Domstadt kommen auf dem Weg ihrer Sanierung voran. Bezüglich des Neugeschäfts ist nun auch formaljuristisch ein Schlussstrich gezogen worden. Die in Personalunion agierenden Vorstände beider Kassen begrüßen die Entwicklung – und dürfen sich ab sofort bei einer der beiden EbAV nun gar nicht mehr als solche bezeichnen.
Die Kölner Pensionskasse VVaG und die Caritas Pensionskasse VVaG hatten im vergangenen Sommer ihre Jahresabschlüsse vorgelegt, die bei beiden Einrichtungen weiterhin auf eine gelungene Stabilisierung schließen lassen.
Der Regulatorik folgend hatte die BaFin beiden Kassen schon in der ersten Jahreshälfte 2018 das Neugeschäft untersagt und anschließend auch die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen (Kölner PK mit Bescheid vom 19. September 2018; Caritas PK mit Bescheid vom 24. Oktober 2018).
Dies bedeutet: Die Kassen dürfen (da nicht Sachversicherung, sondern bAV) ihre Bestände weiterbearbeiten (Verträge dabei nicht erhöhen oder verlängern), aber keine neuen Verträge mehr abschließen – sind also im Run off. Zum 1. Dezember 2018 hatte dann Olaf Keese den Vorstandsvorsitz beider Kassen übernommen. Im Zuge der Sanierung hatten beide Einrichtungen in den Past Service eingreifen müssen.
Allerdings war der Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (der in der Praxis ohnehin kaum einen Unterschied zum Verbot des Neugeschäfts macht) nicht rechtskräftig geworden, da noch die alten Vorstände beider EbAV gegen die Bescheide der Aufsicht Rechtsmittel eingelegt hatten. Damit ist es nun vorbei, denn heute Morgen hat die BaFin nun die Rechtskraft des Widerrufs in beiden Fällen öffentlich gemacht (Bescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden).
Grund hierfür: Die Kölner Pensionskasse hatte Ende 2020 ihre diesbezügliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt zurückgezogen; die Caritas Pensionskasse hat ihren Widerspruch gegen den BaFin-Entscheid zurückgenommen.
Praktisch einziger Unterschied: Da die Kölner Pensionskasse – obwohl vom Volumen her die kleinere EbAV – rechtlich als großer Verein gilt, dürfen deren Vorstände nun ausschließlich den amtlichen, aber nur eingeschränkt charmant klingenden Titel eines „Liquidators“ führen. Bei der Caritas-PK handelt es sich wegen des sachlich begrenzten Kreises an Versicherten dagegen um einen kleinen Verein, dort ändert sich an der Bezeichnung als „Vorstand“ nichts.
Wie Vorstandsvorsitzender bzw. Liquidator Keese – der den Rückzug von den Rechtsmitteln und damit mittelbar die Rechtskraft der BaFin-Entscheide herbeigeführt hat – gegenüber LEITERbAV erklärt, begrüße man die Entwicklung:

„Wir wollen uns auf die weitere Stabilisierung der Kassen konzentrieren und nach der Sanierung nun ohne den Aufwand für Akquise und Neugeschäft – in diesen Zeiten ohnehin kein einfaches Unterfangen und von überschaubarem Nutzen – unsere Handlungsspielräume einsetzen, um die zugesagten Leistungen langfristig zu sichern.“
Vor diesem Hintergrund hätte ein Durchfechten des Rechtsweges, so Keese weiter, keinerlei taktische oder strategische Vorteile erkennen lassen – weder für die Kassen noch für die Versicherten.