Die italienische Ratspräsidentschaft hat nun ihren dritten Kompromissvorschlag zur Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt. Und macht eine veritable Rolle rückwärts.
Im März hatte die seinerzeitige EU-Kommission ihren finalen Entwurf einer neuen Pensionsfondsrichtlinie publiziert, am 17. September die italienische Ratspräsidentschaft nachgelegt. Deren erster Vorschlag kam den Nöten und Sorgen des betrieblichen Pensionswesens bereits deutlich entgegen. Der zweite Vorschlag vom 23. Oktober sorgte für weitere Entspannung.Vor allen Dingen nahm der Entwurf weiter davon Abstand, EbAV als Finanzdienstleister zu interpretieren, hieß es dort doch in Erwägungsgrund 20:
„Institutions for occupational retirement provision are pension institutions with a social purpose that are active on financial markets.“
Nun hat die italienische Ratspräsidentschaft am 7. November ihren dritten Entwurf vor- und dabei eine veritable Rolle rückwärts hingelegt, denn der besagte Erwägungsgrund 20 lautet nun:
„Institutions for occupational retirement provision are financial service providers which bear a heavy responsibility for the provision of occupational retirement benefits and therefore should meet certain minimum prudential standards with respect to their activities and conditions of operation. Their social function and the triangular relationship among the employee, the employer and the institution should be adequately acknowledged and supported as guiding principles of this Directive.“
Nun also doch wieder Finanzdienstleister. Und auch den wieder eingefügten Satzteil „bear a heavy responsibility“ sollte man im Auge behalten, könnte eine solche Formulierung doch beizeiten flugs zur Begründung für strengere Eigenmittelvorgaben – beispielsweise in Form eines holistischen Bilanzansatzes – herangezogen werden.
Woher der plötzliche Sinneswandel der Italiener stammt, darüber kann nur spekuliert werden. In die engere Auswahl kommen qua Intressenlage – ohne dass die Redaktion dafür konkrete Anhaltspunkte hätte – eine mögliche französische Einflussnahme oder auch eine Intervention der EIOPA. Denkbar ist aber auch, dass die Europäische Kommission auf die Wiederaufnahme der ursprünglichen Sprachregelung gedrungen hat, möglicherweise um eine Diskussion zu vermeiden, ob das Projekt dieser Richtlinie bei Interpretation von EbAV als „Pensions Institutions“ nicht viel eher in der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales aufgehoben sein könnte.
Der 82-seitige Entwurf liegt nur ein englischer Sprache vor und findet sich hier.