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Neulich in Erfurt:

PSV gegen CTA

Ein CTA-Treuhänder meint, die Ansprüche der Berechtigten nach einem Insolvenzfall dynamisieren zu müssen – und unternimmt das auch. Der PSV sieht das anders und bringt den Treuhänder vor Gericht. Der erweist sich als beinhart, geht mit durch alle Instanzen und verlässt den Gerichtssaal dreimal als Sieger.

 

Der Dritte Senat des BAG in Erfurt hatte am 22. September über das Urteil mit dem Az 6 Sa 463/17 vom 13. Dezember 2017 zu entscheiden. Es ging um die Frage der Auslegung einer Rahmentreuhandvereinbarung zur Sicherung von Betriebsrentenansprüchen: Ist auch eine Anpassungserwartung der Betriebsrenten gesichert? Im vorliegenden Fall offenbar schon.

 

Zwecks Ermittlung des Tatbestands muss sich die geneigte Öffentlichkeit derzeit mit dem hessischen Urteil von 2017 begnügen, da das BAG außer seiner Entscheidung an sich keine Details zu dem Fall veröffentlicht hat und das Urteil noch nicht vorliegt.

 

Der Tatbestand laut LAG Hessen:

 

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, Sicherungskapital unter Einschluss der Erwartung zu berechnen, dass die Betriebsrente künftig zum Ausgleich der Teuerung angepasst wird und falls ja, ob das unter Einschluss einer Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital vorrangig an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden darf.“

 

Vergebens geklagt sowie in Berufung und Revision gegangen war der PSV, beklagt war der Treuhänder eines doppelstöckigen CTAs. Der Fall ist in seiner Genese offenbar stark M&A-verschachtelt; das LAG bezeichnete die beteiligten Firmen, die sich der Treuhand bedient haben, mit Buchstaben von A bis L.

 

In aller möglichen Kürze: Am 1. Februar 2012 wurde über einen aus der Reihe A bis K, nämlich über die B, das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit war der Sicherungsfall nach § 7 BetrAVG eingetreten, wonach der PSV die Ansprüche aus der bAV nach gesetzlicher Maßgabe sichert.

 

Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls waren zugleich die vertraglichen Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften der Betriebsrentner und -anwärter gegen Arbeitgeber B nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergegangen.

 

Von dem Übergang waren kraft Gesetzes zusätzlich auch die vertraglichen Sicherungsrechte erfasst, die diesen Berechtigten zustehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat auch im Rahmen der Rahmentreuhandvereinbarung der vertragliche Sicherungsfall ein. Der beklagte Treuhänder begann in der Folge, Berechnungen vorzunehmen und Auszahlungen vorzubereiten, bestimmte diese satzungsgemäß nach IAS 19.63 ff. und legte eine Sicherungsquote sowohl der vorrangig als auch der nachrangig zu sichernden Verpflichtungen fest.

 

Der Treuhänder wollte bei Berechnung zu dem Wert des einzelnen Betriebsrentenrechts bzw. -anwartschaft, der als Kapitalwert bzw. Barwert abgebildet wird, wertsteigernd auch eine Anpassungserwartung gem. § 16 BetrAVG im Sinne eines Teuerungsausgleiches für die Zukunft berücksichtigen. Der PSV lehnt diese Berechnung ab, weil der Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten keine Anpassungsgarantie zugesagt habe, nach der Insolvenz auch keine Anpassungserwartung auf einen Teuerungsausgleich nach § 16 BetrAVG mehr bestünde und seiner Ansicht nach die Rahmentreuhandvereinbarung keinen Schutz einer solchen Anpassungserwartung regele.

 

Außerdem wollte der Treuhänder das von ihm berechnete Sicherungskapital hinsichtlich des Anteils, der diese Anpassungserwartung abbildet, als vorrangig separat an die Berechtigten ausschütten. Der PSV lehnte auch dies – unterstellt die Berücksichtigung der Anpassungserwartung bei der Berechnung des Sicherungskapitals wäre zutreffend – ab, weil das Sicherungskapital nach seiner Ansicht nach der Rahmentreuhandvereinbarung nur der Sicherung der Versorgungszusagen diene und diese einen Schutz der Anpassungserwartung im Sinne einer Garantie nicht vorsähen.

 

Der Arbeitgeber selbst habe nur der Anpassung nach § 16 BetrAVG unterlegen und habe diese damit unter Bezugnahme auf wirtschaftliche Gründe nach § 16 Abs. 4 BetrAVG verweigern dürfen, argumentierte der PSV. Dieser Fall sei ohne Zweifel eingetreten, nachdem über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

 

Der Treuhänder vertrat jedoch die Auffassung, auch Anpassungen nach § 16 BetrAVG würden zu den Versorgungsansprüchen bzw. spiegelbildlich zu den Versorgungsverpflichtungen eines Arbeitgebers gehören und seien grundsätzlich sicherungsfähig.

 

Die Berechnung des Treuhänders bedeuteten für den PSV, dass die auf ihn übergehenden Ansprüche erheblich geringer ausfiellen.

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Schon das ArbG Offenbach (8 Ca 216/16) hatte am 13 Januar 2017 die Klage abgewiesen. Dessen Rechtsauffassung hatte sich im Dezember 2017 das LAG Hessen also angeschlossen, und nun tat dies auch der Dritte Senat in Erfurt. Sein Tenor ist das einzige, was er bis dato zu dem Fall veröffentlicht hat:

 

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2017 6 Sa 463/17 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervenienten zu tragen.“

 

Eine Analyse des Urteils des Dritten Senats erfolgt beizeiten auf LEITERbAV.

 

Das Urteil des LAG Hessen findet sich vollumfänglich hier.

 

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