Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


Neulich in Erfurt:

Not one …

Percent: Das dachte sich ein Betriebsrentner und verklagte seinen Ex-Arbeitgeber, der eine Altzusage in ein moderneres Versorgungswerk überführt hatte und entsprechend anpassen wollte – und das, obwohl es diese Escape-Klausel zum Zeitpunkt der Zusage noch gar nicht gab. Doch der Dritte Senat spielte nicht mit.

Arbeitgeber können die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht für laufende Betriebsrenten nicht allein durch eine vertragliche 1%-Jahreserhöhung umgehen, wenn es sich um Zusagen handelt, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt und später in ein neues Versorgungssystem überführt wurden. Das hat der Dritte Senat des BAG in seinem jetzt veröffentlichten Urteil 3 AZR 91/25 vom 25. November 2025 entschieden.

Die Lage

Kurz zur Einordnung: Nach § 16 BetrAVG müssen Arbeitgeber laufende bAV-Leistungen alle drei Jahre auf Anpassungsbedarf prüfen – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der VPI- oder Nettolohnentwicklung.

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

Diese Pflicht entfällt, wenn mindestens 1% jährliche Erhöhung zugesagt wird – doch lässt der § 30c BetrAVG dies ausschließlich bei nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilten Zusagen zu. Lediglich tarifvertraglich kann wirksam hiervon abgewichen werden.

Der Fall

Wie Heubeck in einem aktuellen Beitrag erläutert, war im verhandelten Fall (Kläger seit 1996 bei dem beklagten Konzern aus der Nähe von Stuttgart beschäftigt, Ruhestand ab Oktober 2020) eine bestehende Versorgungszusage zum 1. Januar 1999 in einen Kapitalbetrag umgewandelt und als Initialgutschrift in ein neues Scheme übertragen worden.

Die Entscheidung

Stephanie Rachor, BAG. Foto: BAG.

Der Dritte Senat stellte nun klar: Eine solche Überführung oder Neustrukturierung macht aus einer Altzusage keine Neuzusage, die 1%-Escape-Klausel greift nicht, die übliche Anpassungsprüfungspflicht bleibt bestehen. Kompromissloser Leitsatz:

§ 30c Abs. 1 BetrAVG ermöglicht eine Begrenzung der Anpassung auf 1 vH gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden.“

Ergo hat der Senat die Revision der Beklagten gegen das Urteil 4 Sa 47/24 des LAG Baden-Württemberg zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall ging es um eine eher üppige Betriebsrente aus dem Scheme „BVP-Rente Firma-Stabil“; so belief sich der Differenzbetrag für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 auf monatlich immerhin über 900 Euro brutto, für Juli 2024 bis Februar 2025 auf über 838 Euro brutto.

Die Folgen

Das Urteil hat Konsequenzen für Unternehmen, die Altzusagen von vor 1999 in beitragsorientierte Systeme mit 1-Prozent-Anpassung integriert haben. Ohne tarifvertragliche Sonderregelung könnte hier die Notwendigkeit rückwirkender Anpassungsprüfungen im Raum stehen – mit möglicherweise aufgelaufenen Anpassungssoll samt Nachzahlungsrisiko (im Rahmen der Rügefristen der Versorgungsempfänger).

Indes: Hört man sich ein wenig auf dem Parkett um, merkt man schnell, dass die nun in Erfurt entschiedene Causa kein Einzelfall sein dürfte.

Das Urteil 3 AZR 91/25 vom 25. November 2025 des BAG findet sich hier.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier:

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.