Das Bundesfinanzministerium hat letzte Woche, am 24. Juli, das das seit Monaten angekündigte umfassende BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ verschickt. Die febs Consulting hat eine erste Auswertung vorgenommen.
„Auf insgesamt 153 Seiten präsentiert die Finanzverwaltung Altbekanntes, einige Neuerungen und auch die eine oder andere Überraschung rund um die private und betriebliche Altersversorgung“, zieht Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des Beratungshauses febs Consulting, ein erstes Fazit. Das Schreiben wird demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31. März 2010, so Buttler. Im folgenden zu den einzelnen Analyseergebnissen der febs:
Bezug von Versorgungsleistungen vor Beendigung des Berufslebens
Erhält ein Arbeitnehmer Altersversorgungsleistungen aus einer bAV, obwohl er sein Berufsleben noch nicht beendet hat, so hält die Finanzverwaltung das zukünftig offensichtlich nur noch für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds für zulässig. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen liegt in einem solchen Fall zukünftig keine bAV mehr vor. Das BMF lässt allerdings die steuerlichen Folgen eines solchen Verstoßes offen, denn zumindest die bilanzielle Behandlung von Pensionszusagen und Unterstützungskassen soll sich dadurch nicht ändern. Trotzdem wird diese Einschränkung wohl dazu führen, dass insbesondere Unterstützungskassen die Auszahlung der Versorgung zukünftig nur gegen Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen werden.
Scheibchenweise Auslagerung von Direktzusagen auf Pensionsfonds
Die Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds ist gegen Zahlung eines Einmalbeitrags in der Praxis nur für den sogenannten Past Service möglich. Für die Auslagerung des Future Service gewährt der Gesetzgeber zumindest nach Interpretation der Finanzverwaltung nur die „normale“ Förderung des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG. Die ist aber in der Regel bereits durch die Entgeltumwandlung „verbraucht“, und/oder die notwendigen Beiträge übersteigen das Fördervolumen erheblich.
Hier hat die Finanzverwaltung offensichtlich Bedenken, dass pfiffige Unternehmen nach der Auslagerung des Past Service jeweils ein paar Jahre warten, um dann den inzwischen entstandenen „neuen“ Past Service wieder gegen Einmalbeitrag auszulagern. Deshalb hat das BMF Folgendes festgelegt:
Werden im Rahmen eines Gesamtplans zunächst die erdienten Anwartschaften und anschließend regelmäßig (zum Beispiel jährlich) die neu erdienten Anwartschaften nachträglich auf den Pensionsfonds ausgelagert, so greift hierfür die steuerliche Begünstigung von Einmalbeiträgen an den Pensionsfonds nicht. Offen bleibt dabei die Frage, wie die Finanzverwaltung in der Praxis unterscheiden will, ob von Anfang an ein „Gesamtplan“ zur stufenweisen Auslagerung vorlag, oder ob der Arbeitgeber „spontan“ eine individuelle Entscheidung zur Auslagerung weiterer Teile der Versorgung getroffen hat.
Wer erhält zukünftig den 3.63-Freibetrag von 1.800 Euro?
„Finger weg vom 1.800-Euro-Freibetrag, wenn schon vor 2005 eine bAV bestand!“ ist seit 2005 die Warnung von febs-Chef Buttler. Denn im Rahmen der Förderung des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG wird der Zusatzfreibetrag von 1.800 Euro nur für Beiträge gewährt, die auf Basis einer Neuzusage ab 2005 geleistet werden. Zur Frage, wann eine Neuzusage vorliegt, nimmt das BMF jetzt nochmals ausführlich Stellung, sorgt im Ergebnis aber eher für noch mehr Verwirrung als bisher schon. Klar ist nur, dass ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber vor 2005 noch gar keine bAV hatte und der auch keinen bAV-Vertrag vom Vorarbeitgeber mitgebracht hat, auf jeden Fall in den Genuss des 1.800-Euro-Freibetrags kommt.
Wer aber bei seinem derzeitigen Arbeitgeber vor 2005 schon eine bAV hatte oder vom Vorarbeitgeber mitgebracht hat, bei dem gilt auch ein Neuabschluss in der Regel nur als Ergänzung der vorhandenen Altzusage. Die Folge: Der Arbeitnehmer erhält nicht den Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800 Euro nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG, sondern lediglich den Freibetrag bis zur Höhe von 4 Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat das BMF – wenn auch ein wenig verklausuliert – nun bestätigt.
Enthält der neue bAV-Vertrag ein zusätzliches biometrisches Risiko, so gilt nur der auf dieses Risiko entfallende Teil des Beitrags als auf Basis einer Neuzusage geleistet.
Schluss mit Gerücht zur vorzeitigen Abfindung von 40b-Direktversicherungen
Neu und erfreulich sind dagegen die Ausführungen des BMF zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragsauflösung einer 40b-Direktversicherung. Endlich macht das BMF mit dem hartnäckigen Branchengerücht Schluss, die vorzeitige Abfindung einer 40b-Direktversicherung würde eine Rückabwicklung der Pauschalbesteuerung und eine nachträgliche individuelle Besteuerung der Beiträge verursachen.
Soweit die erste Auswertung der febs consulting.
Das Schreiben aus der Berliner Wilhelmstraße mit seinen 153 Seiten (im Gegensatz zu europäischen Dokumenten wenigstens auf Deutsch) findet sich hier.