Eine Regelung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 50 Jahre alt ist, ist wirksam und verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das hat das BAG am 10. Dezember entschieden.
Der Fall laut Bundesarbeitsgericht, 3. Senat (3 AZR 796/11):
Der im August 1946 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten zugesagt worden. Diese sieht vor, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Mindestdienstzeit und ein Mindestalter in den Diensten der Firma erreicht hat. Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit beträgt das Mindestalter für die Rentenzahlung 50 Jahre. Nachdem dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden war, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 2003.
Die auf Zahlung einer Invalidenrente nach der Pensionsordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers steht die Bestimmung der Pensionsordnung entgegen, wonach das Mindestalter für die Rentenzahlung bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter hatte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erreicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2011, 3 Sa 133/11 B
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