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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Der Masterfonds unter der neuen Anlagenverordnung:

Im Bermuda-Dreieck (II)

 

Paul Wessling analysiert den Referentenentwurf zur Anlageverordnung. Der Handlungsbedarf könnte drängender sein als es auf den ersten Blick scheint. Teil II eines zweiteiligen Beitrags.

 

 

 

Nicht geeignet für das Sicherungsvermögen?

 

Paul Wessling
Paul Wessling

Wird die Mischung 90/10 gemäß KAGB im OGAW verletzt durch Beteiligungen, Kapitalquoten größer 10 % und/oder zusammen mit weiteren „illiquiden“ Anlagen wie Schuldscheindarlehen / Namensschuldverschreibungen, dann erfolgt eine AIF-Einordnung.

 

Hierin liegt die besondere Gefahr für die bisher bei Versicherern und Pensionskassen üblichen Spezial- und Masterfondskonstruktionen, welche nach § 284 KAGB als „offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen“ zwar auch weiterhin möglich sind, aber nur als inländische oder „EWR-zugelassene“ Spezial-AIF nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV „Sicherungs-Vermögens-geeignet“ bleiben, solange der AIF eben ausgerechnet die Eigenschaften eines OGAW erfüllt, da der Referentenentwurf auf die Nr. 15 verweist:

 

16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

a) die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgengenstände und Rückgabemöglichkeiten mit den Anforderungen der Nummer 15 vergleichbar sind.

 

 

Der Dissens im Regelungsdreieck

 

Im Regelungsdreieck zwischen KAGB, AnlV und InvStG ergibt sich ein Dissens, dessen Folgen schwerwiegend sind und die ein Handeln der Investoren schon heute nötig machen:

 

Während § 284 Abs. 3 KAGB die Mischung eines OGAW (§§ 192 ff) erweitert, da bis zu 20 % in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden können, verhindert § 1 Abs. 1b InvStG n.F. diese Möglichkeit, falls es sich nicht um Kapitalgesellschaften handelt, mit steuerlichen Folgen, und § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV n.F. kann nicht mehr angewendet werden, da wesentliche OGAW-Anforderungen nach Nr. 15 verletzt werden und damit verbunden die Einordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV n.F. erfolgt – die Auffangregel für offene/geschlossene AIF ohne richtlinienkonformes Vermögen. Dies sanktioniert derartige Investments mit einer neuen, erweiterten Prudent-Quote von 7,5 %, welche zusammen mit Hedge- und Rohstoffinvestments auf die 35 %-Risikoquote angerechnet wird (§ 3 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. Abs. 3, S1 AnlV n.F.).

 

 

Zeit bis 2019? Oder nur bis 2016?

 

Bis zum 31. Dezember 2019 haben jetzt die Unternehmen gemäß Übergangsvorschriften Zeit, bisherige Spezialfonds, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV-E klassifiziert werden müssten, dennoch in Nr. 16 zu belassen, allerdings ohne das Engagement zu erhöhen. Damit gewinnen die betroffenen Investoren Zeit, die Mischung nach Nr. 16 „OGAW-tauglich“ umzubauen, gegebenenfalls durch Abtrennung „ungeeigneter“ Anlagen in einem eigenen Mantel. Hierzu bietet sich der neue § 2 Abs. 4 Nr. 3 AnlV an, denn passive Unternehmensbeteiligungen eines Versicherers als Konzernunternehmen sind wieder sicherungsgeeignet. Ein Einfluss auf das operative Geschäft oder eine laufende Projektentwicklung ist dann aber seitens des Versicherers unbedingt auszuschließen.

 

Jedoch: Steuerlich erfolgt schon bis Ende 2016 eine Prüfung der Finanzbehörden, inwieweit die Kriterien nach § 1 Abs. 1b InvStG n.F. eingehalten werden oder in eine steuerpflichtige Investmentgesellschaft „umgegründet“ werden muss. Dies wäre dann für KSt-befreite Unternehmen ein Problem, das es zu verhindern gilt, denn bereits auf die Ausschüttung abgeführte KSt kann mangels eigener Erklärung nicht verrechnet oder zurück-gefordert werden.

 

Um also den eigenen Masterfonds aus dem Bermuda-Dreieck der drei nicht-kongruenten Regelwerken AnlV-E, KAGB und InvStG heraus zu manövrieren, haben Investoren keine Zeit gemäß der Übergangsfrist nach § 6 Abs.4 AnlV-E bis Ende 2019, sondern müssen faktisch schon bis Ende 2016 ggf. steuerlich handeln (§ 22 Abs.2 InvStG).

 

 

Exkurs: geschlossen versus offen

 

Die bisher nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 KAGB geregelten wesentliche Eigenschaften eines „offenen AIF“ mit der mindestens einmal jährlichen Möglichkeit zur Anteilsrückgabe gegen Auszahlung wurde durch das Finanzmarktanpassungsgesetz v. 15.07.14 (BGBL 30/14) liberalisiert.

 

Nunmehr wird ein Geschlossener AIF definiert in § 353 KAGB als Umsetzung von Artikel 1 Abs.2 der delegierten EU-VO 694/2014.

 

Die Empfehlung der EU-Kommission aus dem Dezember 2013 zur Feststellung, ob ein AIFM offene oder geschlossene AIF verwaltet, sollte anhand der Tatsache vorgenommen werden, dass ein offener AIF seine Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners von seinen Anlegern zurückkauft oder zurücknimmt. Liegt die Wartezeit für das Rückgaberecht aber später als 5 Jahre, gilt der AIF als geschlossener AIFM nach § 352a KAGB. i.V.m. Artikel 1. Abs. 5 EU-VO 694/2014.

 

Dennoch werden die Möglichkeiten der offenen Gestaltung des Sondervermögen erweitert und der Rechtsformzwang bei geschlossenen AIF zur Gründung einer Investment-AG- oder -KG reduziert.

 

 

Der Autor ist unter anderem Leiter des VVB-Fachkreises Kapitalanlagen & Asset Management.

 

 

 

Ende des zweiten Teils eines zweiteiligen Beitrags.

Teil I findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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