Lang erwartet hat das Parkett die Konsultation zu MaGo und Ora. Heute geht es los, und es bleiben allen Stakeholdern knapp acht Wochen für ihre Stellungnahmen – deren Veröffentlichung standardmäßig vorgesehen ist. Eine mündliche Anhörung wird es nicht geben.
Die neue Pensionsfonds-Richtlinie 2016/2341 ist längst in nationales Recht umgesetzt, doch nun erst tritt die Entwicklung untergesetzlich in ihre finale Phase:
Soeben hat die BaFin die Entwürfe der Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (MaGo für EbAV)“ und „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ zur Konsultation gestellt.

Der Entwurf des Rundschreibens MaGo für EbAV richtet sich an alle EbAV, die der Aufsicht der Anstalt unterliegen. Es soll ihnen Hinweise zur Auslegung der relevanten geschäftsorganisatorischen Anforderungen gem. §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. VAG geben, erläutert die BaFin.
Der wohl noch wichtigere Entwurf des Rundschreibens zur eigenen Risikobeurteilung (ORA, dt. ERB) richtet sich an alle EbAV. Es soll Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d VAG, für Pensionsfonds in Verbindung mit § 237 VAG, geben.
Zu beiden Konsultationen nimmt die BaFin Stellungnahmen bis zum 27. September 2020 entgegen.
Hintergrund
Dieser gestiegenen Bedeutung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation auf Gesetzesebene trägt das geplante neue Rundschreiben auch untergesetzlich Rechnung, erläutert die BaFin, den es ..:
„… konkretisiert die für EbAV relevanten geschäftsorganisatorischen Anforderungen einheitlich und umfassend an einem Ort und stellt so ihre konsistente Anwendung sicher. Daneben bietet es den EbAV Rechtssicherheit und Transparenz bei Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation.“
Bei den Erläuterungen zu „Proportionalität“ geht das Rundschreiben auf das Verhältnis der bekannten zu den neuen Kriterien – etwa die Größenordnung der Tätigkeiten oder die Größe und die interne Organisation der EbAV – ein und erläutert, wie diese anzuwenden sind. Neue geschäftsorganisatorische Anforderungen, wie etwa die Whistleblowing-Verpflichtung der für Schlüsselfunktionen intern verantwortlichen Personen der EbAV werden in separaten Unterabschnitten berücksichtigt, so die Aufsicht weiter.
Kritischer als bei der MaGo war lange die Situation bei der ORA. Gerade dort droh(t)en die Ambitionen der EIOPA massive Wirkung auf die deutsche bAV zu entfalten, bspw. dergestalt, auch ohne delegierte Rechtsakte die Weichen für die nationale Aufsichten zu stellen. Grund ist, dass der deutsche Gesetzgeber – so ein seinerzeitiger Vorwurf auf dem Parkett – die Spielräume der Richtlinie in der Umsetzung nicht genutzt und es mit einer schlichten 1:1-Umsetzung der Aufsicht überlassen habe, diese Spielräume nun mit Leben zu füllen (aba-Chef Georg Thurnes hat diese Problematik im Mai 2019 in der Erstausgabe der Tactical Advantage ausdrücklich dargelegt), also just das, was die BaFin nun unternimmt.
Standardmäßig öffentlich
Die BaFin beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten man mit einer Veröffentlichung der eigenen Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, mögen man dies der BaFin zusammen mit der Stellungnahme mitteilen.
Die ORA-Konsultation findet sich hier.
Die MaGo-Konsultation findet sich hier.