Klaus Wiedner von der Europäischen Kommission machte vor Branchenvertretern in Frankfurt mehrere Ankündigungen betreffend die kommende Pensionsfondsrichtlinie.
Wiedner, Chef des Referats H 5 „Versicherungen und Renten“ im EU-Binnenmarktkommissariat Barnier, hat erneut bekräftigt, dass die kommende Pensionsfondsrichtlinie die Säule I, also die quantitativen Elemente, komplett aussparen werde. Auf dem „8th European Pension Funds Congress“ am 19. November in Frankfurt sagte der Nachfolger Karel Van Hulles vor Branchenvertretern außerdem, dass „die neue Pensionsfondsrichtlinie keine quantitativen Vorschriften,sondern Governance, insbesondere Risk Assessment, und Transparenz vor allem gegenüber den Berechtigten bearbeiten wird.“ Drittens werde sie auch dazu dienen, den gemeinsamen Markt zu verbessern, das heißt grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern.
Wiedner betonte, dass der Richtlinienentwurf auch bei Governance und Transparenz kein Copy-Paste von Solvency II sein wird.
Kann ein Level Playing Field ein Kompromiss sein?
Auf der gleichen Veranstaltung äußerte sich der EU-Beamte auch zur ewigen Frage des Level Playing Fields. Auf den Einwurf eines Vertreters der französischen Assekuranz, dass diese bei Geltung von Solvency II in ihrem bAV-Geschäft gegenüber EbAV benachteiligt werden würde, bestätigte Wiedner, dass „die Kommission weiterhin anstrebt, ein Level Playing Field zwischen den verschiedenen bAV-Anbietern zu gewährleisten“. So könne zum Beispiel die vorgesehene Übergangsperiode für Versicherungsunternehmen verlängert werden (durch den kommenden Entwurf der Pensionsfondsrichtlinie) oder ein neuer Vorschlag unter der neuen Kommission vorgelegt werden.
Aus Brüsseler Kreisen erfuhr Leiter-bAV.de, dass ein solcher Vorschlag möglicherweise die Überarbeitung des Artikels 4 „Fakultative Anwendung“ der Pensionsfondsrichtlinie betreffen könnte: Dieser besagt bis dato, dass „ein Herkunftsmitgliedstaat die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 dieser Richtlinie auf das bAV-Geschäft von unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Versicherungsunternehmen anwenden kann. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.“ Versicherer können also bei entsprechender nationaler Regelung gemäß diesem Artikel 4 ihr bAV-Geschäft aus den Anforderungen der für Versicherer geltenden Aufsichtsvorschriften lösen und gemäß denen der EbAV-Richtlinie betreiben. Ausgenommen ist dabei der Artikel 17 der Pensionsfonds-RL, der die Anwendung von Solvency I für EbAV vorschreibt. Dieses Fehlen des Artikels 17 stellte also bis dato kein Problem dar, wird aber (zumindest laut Assekuranz) zu einem in dem Moment, in dem Solvency II von den Versicherern angewendet werden muss. Denn ab dann würden diese auch ihr bAV-Geschäft in jedem Fall gemäß den Anforderungen von Solvency II betreiben müssen. Eine mögliche Anpassung des Artikels 4 im Rahmen einer neuen Pensionsfondsrichtlinie würde also insofern tatsächlich ein Level Playing Field herstellen – im Falle einer entsprechenden nationalen Umsetzung der Richtlinie und einer akkuraten Trennung des Versicherungsgeschäftes in zweite und dritte Säule durch die betreffenden Assekuranzen. Zwischen den beiden Flügelpositionen – „Versicherer und EbAV haben nichts gemeinsam und müssen grundsätzlich unterschiedlich reguliert werden“ versus „Auch EbAV müssen Solvency II unterliegen“ – wäre dies eine denkbare Kompromisslösung.
Branchentreff in Brüssel
Im übrigen kündigte Wiedner für Anfang 2014 anlässlich der zweijährigen Wiederkehr der Vorlage des Pensions-Weißbuches der Kommission eine große Pensions-Konferenz in Brüssel an.