Die verschwurbelte Maßnahme des Gesetzgebers in Zusammenhang mit Entlastungen bei der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten hatte bis dato die Frage offengelassen, ob die Ausschüttungssperre auch zu einer Gewinnabführungssperre führt. Nun hat das BMF die Sache zwischen den Jahren klargestellt.
Kurz zur Erinnerung: Am 18. Februar 2016 hatte der Bundestag, am 26. Februar 2016 dann der Bundesrat den 10-jährigen Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Diskontsatzes nach Paragraf 253 HGB beschlossen.
Die Politik hat diese Entlastung der Unternehmen in Zusammenhang mit der Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen damals mit zehn statt zwölf Jahren und ohne steuerrechtliche Begleitung nicht nur reichlich spät, sondern auch reichlich halbgar umgesetzt – und on top eine Ausschüttungssperre eingeführt. „Die vordergründig begrüßenswerte Maßnahme des Gesetzgebers zur HGB-Zinsänderung ist gleich mit zwei Minuspunkten versehen“, kommentierte seinerzeit Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial.
Neben der Tatsache, dass das Problem der Niedrigzinsphase durch die Verlängerung der Durchschnittsbildung nicht gelöst, sondern in die verlängerte Zukunft verschoben werde, müssten Unternehmen künftig zu jedem Bilanzstichtag ihre Pensionsverpflichtungen doppelt bewerten – einmal nach dem sieben- und einmal nach dem zehnjährigen Durchschnitt. Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen muss im Anhang ausgewiesen werden und ist per Ausschüttungssperre dauerhaft im Unternehmen zu belassen. Zur Abhilfe empfahl die Longial für Auslagerungswillige, die Pensionslasten per Pensionsfonds off balance zu bringen.
Mit Möglichkeit der Korrektur
Nicht abschließend geklärt worden war seinerzeit die Frage, ob die Ausschüttungssperre daneben zu einer Gewinnabführungssperre führt, auch wenn das nach dem Wortlaut des Paragrafen 301 AktG das nicht der Fall ist. Von Bedeutung ist diese Frage insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung einer Organschaft, die eine vollständige Gewinnabführung voraussetzt. Mit BMF-Schreiben vom 23. Dezember (das vier Tage später an die Öffentlichkeit ging), hat das Ministerium nun klargestellt, dass die Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB nicht zu einer Abführungssperre führt.
Thomas Hagemann, Chefaktuar von Mercer, kommentierte gegenüber LEITERbAV: „Da der Gesetzgeber Paragraf 301 AktG trotz entsprechender Hinweise während des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert hat, ist die Auslegung durch das BMF richtig.“ Hagemann begrüßte auch, dass Unternehmen, die bisher eine andere Auffassung vertreten und daher eine Gewinnabführung bereits unterlassen haben, die Möglichkeit einer Korrektur zum nächsten Jahresabschluss erhielten.
Das BMF-Schreiben findet sich hier.