Der PSV ist oft zu Gast in Erfurt, so auch am vergangenen Dienstag. Strittig: Wie sollen Betriebsrentenansprüche abgezinst werden, wenn sie zur Insolvenztabelle angemeldet werden? Nach zwei Siegen in der Vorinstanz zogen die Kölner in der letzten Runde den Kürzeren.
Zu dem Fall 3 AZR 317/20: Der PSV hatte einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter verklagt, der in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin bestellt worden war.
Im Insolvenzverfahren meldete der PSV gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hatten die Kölner mit 3,75% abgezinst – entsprechend dem handelsbilanzrechtlich maßgeblichen, auf unserem Parkett wohlbekannten § 253 Abs. 2 S. 2 HGB, Stand Oktober 2017.
Das erkannte der Insolvenzverwalter an – aber nur begrenzt. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergab sich daraus, dass er den gesetzlichen Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB zur Abzinsung zugrunde gelegt hat. Der PSV verlangte die Feststellung weiterer 3.833 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle.
Das ArbG hatte der Klage des PSV stattgegeben, das LAG die Berufung dagegen zurückgewiesen.
Anders das BAG, der Dritte Senat hat entschieden:
„Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den PSV, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.“
Nur Duration-Schätzing
Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem Dritten Senat also Erfolg. Wie dieser ausführt, ist zwar in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie also monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4%, so der Senat abschließend in einer Mitteilung.
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 15 Sa 2/20 –
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