EMIR gilt für EbAV nur in eingeschränkter Form, betrifft sie aber gleichwohl. Die grenzüberschreitende Aufsicht erfolgt hier über Kollegien. Die BaFin hat nun Einzelheiten erläutert, wie diese Kollegien organisiert sind, welche Aufgaben sie haben und wie ihre Arbeit in der Praxis abläuft.
Wesentlicher Bestandteil der Aufsicht über Zentrale Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) gemäß der European Market Infrastructure Regulation EMIR sind Aufsichtskollegien. Diese Colleges sollen einen besseren Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden über potenzielle Risiken grenzüberschreitend tätiger CCPs gewährleisten. Für jede der 18 in der Europäischen Union niedergelassenen CCPs gibt es inzwischen solch ein Kollegium.
Einrichtung der Kollegien
Alle europäischen CCPs sind verpflichtet, eine Zulassung nach Artikel 14 EMIR bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Innerhalb von 30 Kalendertagen richtet diese ein Kollegium ein. Das Kollegium setzt sich unter anderem zusammen aus der für die CCP zuständigen nationalen Aufsicht, den Aufsichten der von der CCP bedienten Handelsplätze, den Aufsichten der Clearing-Mitglieder aus den drei Mitgliedstaaten, auf die die größten Anteile am Ausfallfonds der CCP entfallen, sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsicht ESMA.
Sinn und Zweck von Kollegien
Kollegien ermöglichen es, die Risiken des zentralen Clearings besser einzuschätzen. Denn die Pflicht zum zentralen Clearing minimiert zwar die Risiken im Finanzmarkt insgesamt, führt aber naturgemäß zu einer Risikobündelung in den CCPs. Durch den Informationsaustausch über nationale Grenzen hinweg erfassen die Kollegien sowohl Risiken für und in den Märkten, die die CCP bedient, als auch Risiken für Clearingmitglieder, für andere mit der CCP verbundene CCPs und Zentralverwahrer. Sie gewährleisten somit, dass die Risikoeinschätzungen der Markt- und der Institutsaufsicht zusammengeführt werden.
Des Weiteren kann die ESMA dank der Kollegien europaweit besser auf eine Konvergenz der nationalen Aufsichtspraktiken hinwirken. Da sie in allen Kollegien – wenn auch ohne Stimmrecht – vertreten ist, liegt ihr Fokus nicht auf der täglichen Aufsichtsarbeit, sondern vielmehr auf der Verbesserung der Verwaltungspraxis, der Koordination zwischen den Behörden und insbesondere der aufsichtlichen Konvergenz durch die Herausbildung bewährter Praktiken (Best Practice).
Den Vorsitz des Kollegiums hat die nationale, für die CCP zuständige Behörde inne. Für deutsche CCPs ist dies die BaFin. Sie ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen, die mit der praktischen Organisation der Kollegien zusammenhängen, und mit allen Verwaltungsaufgaben betraut.
Aufgaben der Kollegien
Die Kollegien wirken bei Verfahren der nationalen Behörde mit, die für die jeweilige CCP zuständig ist. Diese Verfahren betreffen zum Beispiel Erteilung oder Entzug der Zulassung der CCP, die Zulassung der Ausweitung ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen, die Validierung von wesentlichen Modell- oder Parameteränderungen oder die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs. Das Kollegium verfügt dazu über verschiedene Befugnisse, insbesondere die Ausarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen (Joint Opinions). Darin kann es seine Auffassung zu jedem der oben genannten Fälle äußern. Diese Stellungnahmen muss die zuständige nationale Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Die Einflussmöglichkeiten des Kollegiums sind dabei unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, um welches Verfahren es sich handelt.
Daneben sichert das Kollegium auch den unverzüglichen Informationsaustausch der Behörden untereinander und mit der ESMA. Es koordiniert die aufsichtlichen Prüfungsprogramme auf Grundlage einer Risikobewertung der CCP. Schließlich legt es auch Verfahren und Notfallpläne für Krisensituationen fest und ermöglicht so einen grenzüberschreitenden Lösungsansatz. Das Kollegium kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen. Damit sind eine Arbeitsteilung innerhalb des Kollegiums und die Nutzung von Expertenwissen für bestimmte Sachverhalte möglich.