Kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, der auch der Versicherungsnehmer ist, verlangen, der Versilberung der bestehenden Direktversicherung zuzustimmen? Ein Kläger, der offenbar nicht mehr ganz jung ist, aber das das Geld trotzdem braucht, will das auch entgegen zweier Vorinstanzen nun höchstrichterlich geklärt wissen.

Weder das Arbeitsgericht noch das LAG konnten ihn offenbar überzeugen: Ein Kläger verlangt vor dem Dritten Senat des BAG von seinem Arbeitgeber, dass er eine zu Gunsten des Klägers bestehende Direktversicherung kündigt und die Originalversicherungspolice an die Versicherung übersendet, damit dem Kläger der Rückkaufwert der Versicherung zur Verfügung steht. Hierzu bemüht der Kläger das Bürgerliche Gesetzbuch. Unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 586/16 – erläutert das Gericht die Grundzüge des Falls:
„Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2000 schloss er eine Lebensversicherung ab. Seit dem Jahr 2001 wurde ein Anspruch auf Barlohn in einen Anspruch auf Versicherungsschutz umgewandelt, und die Beklagte zahlte diesen Betrag bei der Lebensversicherung ein. Im Mai 2001 wurde die Beklagte Versicherungsnehmerin der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung.
Nachdem der Kläger in eine finanzielle Bedrängnis geraten war, kündigte er im Januar 2013 den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft bat die Beklagte daraufhin um Mitteilung, ob sie der Kündigung zustimme. Eine Kündigung des Vertrags sei sonst nicht möglich. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung.
Der Kläger meint, die Beklagte sei nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Versicherung zu kündigen. Er sei auf die Auszahlung des Vertragswerts angewiesen, um die Kündigung seiner Baufinanzierung verhindern zu können. Die Beklagte hat die Kündigung verweigert. Sie sei nach dem Betriebsrentengesetz an der Zustimmung zur Kündigung gehindert.“
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG Köln hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 8. Juli 2016 – 9 Sa 14/16 -zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
§ 241 Abs. 2 BGB lautet:
„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“