Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt letzte Woche entschieden – nicht zum ersten Mal.
Eine entsprechende Bestimmung verstößt nach Auffassung des BAG (Urteil vom 12. November 2013 – 3 AZR 356/12) nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die Einzelheiten des Falls laut BAG
Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der bAV nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer U-Kasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des BAG – wie schon in den Vorinstanzen (zuletzt LAG Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2012 – 12 Sa 1430/11) – keinen Erfolg. Die beklagte U-Kasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der bAV zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Zurück in das Jahr 1986
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Auch ist sie nicht ganz neu. Schon am 14. Januar1986 hatte das BAG in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso entschieden (3 AZR 456/84). Leitsatz damals: „Eine Versorgungsregelung, die Leistungen von der Bedingung abhängig macht, dass die Begünstigten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Höchsteintrittsalter noch nicht überschritten haben, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und steht auch nicht im Widerspruch zu Paragraf 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.“
Und auch bereits dieses Jahr – am 12. Februar (3 AZR 100/11) – ist der 3. Senat zu eben einer solchen Rechtsauffassung gelangt. Leitsatz hier:
„Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.“