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KöMoG, Personengesellschaften und die Direktzusage:

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Ein Namensmonstrum macht es seit Jahresbeginn möglich: Auch Personengesellschaften können Direktzusagen an ihre Gesellschafter steuerlich geltend machen. Doch auch hier liegt der Teufel im Detail, nicht zuletzt in den Fristen. Und wie so oft in der bAV dürften viele Berechtigte um ihre Möglichkeiten kaum wissen. Ein Consultant nennt Einzelheiten.

Auch Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften können eine Zusage auf bAV erhalten. Dies war zivilrechtlich zwar schon immer möglich, doch in der Praxis fand es nicht statt, konnte doch eine solche Zusage nicht mit steuerlicher Wirkung erteilt werden. Das ändert sich nun möglicherweise, wie die Longial in einem Aufsatz erläutert, denn zur Körperschaftsteuer optierte Personengesellschaften eröffnen sich nun neue Möglichkeiten:

Gesellschafter von Personengesellschaften erzielten bislang ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wurde Ihnen also z.B. eine Direktzusage erteilt, waren die hierfür bei der Gesellschaft zu bildenden Pensionsrückstellungen in einer Sonderbilanz auszugleichen. Das steuerliche Ergebnis minderte sich insoweit insgesamt betrachtet nicht.

Nun klappts auch mit der Steuer

Ulrike Taube, Longial.

Doch bei Personengesellschaften, die von der Option Gebrauch machen, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, ist seit dem 1. Januar 2022 auch für Personengesellschafter eine Zusage mit steuerlicher Wirkung möglich“, erläutert Ulrike Taube, Geschäftsführerin der Longial GmbH. „Möglich wurde dies durch das Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG), welches im vergangenen Jahr beschlossen wurde. Diese Option ist also noch neu. Fraglich ist daher, inwieweit den Personengesellschaften die neuen Möglichkeiten bei der bAV tatsächlich bekannt sind.“

Personengesellschaften in der Form der KG, OHG und GmbH & Co. KG haben gegenüber Kapitalgesellschaften einen steuerlichen Nachteil, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben, erläutert die Longial den Hintergrund. Bei einer Kapitalgesellschaft beläuft sich die steuerliche Belastung auf ungefähr 30% (inkl. Gewerbesteuer je nach Standort). Der maßgebliche Prozentsatz bei einer Personengesellschaft hingegen liegt im Allgemeinen zwischen 35 und 45%, da die Gewinne aufgrund des steuerlichen Transparenzprinzips unmittelbar auf die Gesellschafterebene durchschlagen, es sei denn, die Thesaurierungsbegünstigung wurde beantragt. Durch das KöMoG wurde diese Ungleichbehandlung im Wesentlichen dadurch beseitigt, dass Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsteuer erhalten haben.

Freie Wahl

Zwar konnten Personengesellschaften auch vor Inkrafttreten des KöMoG schon eine Besteuerung nach der Körperschaftsteuer erreichen. Hierzu war aber ein aufwändiger Wechsel der Rechtsform erforderlich. Außerdem konnten dieser bspw. Gesellschaftsverträge oder zivilrechtliche Anforderungen entgegenstehen.

Die neue Option zur Körperschaftsteuer stellt hingegen eine einfache Methode zum Wechsel der Besteuerungssystematik dar. Die Option muss beim zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres beantragt werden, ab dem die Besteuerung der Gesellschaft nach dem KStG erfolgen soll. Wird sie ausgeübt, gilt dies als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Zudem gibt es eine Rück-Option, d.h. die Rückkehr zu den zuvor geltenden steuerlichen Bedingungen ist auch ohne langwierigen Rechtsformwechsel möglich. Steuerliche Fallstricke sind aber auch hier zu beachten, warnt der Consultant.

Personengesellschafter steuerlich nun Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Bei Wahl dieser neuen Option werden die bisherigen Personengesellschafter steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft“, erläutert Taube weiter. „Eine bislang als Sondervergütung zu wertende Tätigkeit wird insoweit zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG. Für die Tätigkeitsvergütung ist damit ein Betriebsausgabenabzug möglich. Für Gesellschafter einer Personengesellschaft kann zudem eine Zusage auf Leistungen der bAV auch mit steuerlicher Wirkung erteilt werden.“

Dabei kann ein beliebiger Durchführungsweg gewählt werden. Heutzutage fällt bei der Neueinrichtung einer bAV die Wahl in erster Linie auf versicherungsförmige Durchführungswege. Dort ist der steuerliche Förderrahmen allerdings bekanntlich beschränkt. Geschäftsführer und Führungskräfte entscheiden sich daher auch oft für die U-Kasse und die unmittelbare Versorgungszusage. Letztere wirkt sich bilanziell beim Arbeitgeber, nicht aber auf Ebene der Gesellschafter aus. Ob dies gewünscht ist, hängt von der wirtschaftlichen Situation der Firma ab. Für diejenigen Personengesellschaften, die bereits seit dem 1. Januar 2022 steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden, ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung in der Bilanz am 31. Dezember 2022, dass die Erteilung der Zusage zuvor erfolgte betont die Longial.

Geht noch schnell

Anfragen von Personengesellschaftern zur Einrichtung einer bAV erreichen uns bislang nur vereinzelt. Womöglich werden die hierfür bestehenden Alternativen teils noch übersehen“, mutmaßt Taube. „Doch Firmen, welche die Option zur Körperschaftsteuer nutzen, sollten das Thema bAV nicht aufschieben.“ Mit Blick auf die Möglichkeit auch kurzfristig maßgeschneiderter Lösungen rät Taube, dass Möglichkeiten der steuerlichen Förderung jedenfalls in jedem Jahr genutzt werden sollten, in denen diese zur Verfügung stehen, was auch geeignete Finanzierungen – wie etwa durch Rückdeckungsversicherungen – erfasse.

Mit der Entscheidung, ob eine bAV eingerichtet wird, sollte also nicht zu lange gewartet werden. Denn diese kennt auch bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften einschränkende Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung. Hierzu zählt insbesondere das Kriterium der sogenannten Erdienbarkeit, welches gerade bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen zu beachten ist, erinnert die Longial: Demnach ist eine Zusageerteilung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. Nicht möglich ist die Einrichtung einer bAV bei solchen Zusagen auch dann, wenn bei beherrschenden Personen weniger als 10 Jahre bis zur Altersgrenze verbleiben. „Entscheidungen zur Geschäftsführer-Versorgung sollten also nicht auf die lange Bank geschoben werden“, so Taube.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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