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Am 20. Juli in Kassel (II):

Am 20. Juli in Kassel (II):

Wie berichtet hatte der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 20. Juli klargestellt, dass bestimmte „betriebliche Ruhegelder“ eines Arbeitgebers nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Das Urteil liegt zwar noch nicht vor, doch hat das Gericht zwischenzeitlich einige weitere Details bekanntgemacht.

 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab „Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich“ zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war (Az B 12 KR 12/15 R).

 

Wenig später hatte der Kläger eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse hatte von ihm hierfür jedoch auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen verlangt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg geblieben.

 

Der 12. Senat hat der Revision des Klägers stattgegeben und entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entschieden, dass es sich bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handelt, der in der GKV beitragspflichtig ist.

 

Bundessozialgericht in Kassel. Foto: Dirk Felmeden.

Wie der Senat erläutert, hat er damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortentwickelt, wonach Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt zahlt, keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge sind, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist.

 

 

Das Gebot grundrechtsschonender Auslegung

 

Besagte Weiterentwicklung der BSG-Rechtssprechung betrifft eben die Frage der Befristung. Denn nunmehr hat der 12. Senat entschieden, dass auch auf unbefristete Leistungen keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, solange der Überbrückungszweck der Leistung im Vordergrund steht.

 

Dies könne nach Auffassung des Senats jedoch nur bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall sein. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der GKV greife in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) ein, so das Gericht. Dieser Eingriff sei dem Gebot grundrechtsschonender Auslegung entsprechend möglichst gering zu halten und das Gesetz folglich dahin auszulegen, dass auch unbefristete, über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeitgeberleistungen solange keine Versorgungsbezüge und daher beitragsfrei sind, als sie vorrangig einem Überbrückungs- und keinem Versorgungszweck dienten.

 

Mit dem Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze liegen, so der Senat, zudem einfach festzustellende Merkmale vor, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

 

 

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