Kaum ist die große Koalition zumindest vorläufig unter Dach und Fach, kommen Dinge ins Rollen, mit denen man zumindest so schnell nicht gerechnet hätte. Das betrifft mittelbar auch die bAV.
Am 29. November hat nun auch überraschend zügig der Bundesrat dem vom Bundestag bereits im Mai verabschiedeten steuerlichen Begleitgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zugestimmt. Das AIFM-Steueranpassungsgesetz regelt die Besteuerung aller im KAGB regulierten Investmentvermögen und soll nun nach Einschätzung des BVI noch in diesem Jahr in Kraft treten. „Das ist eine gute Nachricht für die deutsche Investmentbranche. Der Gesetzgeber schafft damit verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen für offene und geschlossene Fonds“, zeigt sich Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer BVI, zufrieden.
Pensions Pooling am Standort D?
Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber auch die notwendigen steuerlichen Voraussetzungen für das Pension Pooling am Standort Deutschland geschaffen, mit dem international operierende Konzerne ihre Planvermögen nicht dezentral in mehreren Ländern, sondern gebündelt in einem Vehikel verwalten können. Zu diesem Zweck hatte der Gesetzgeber bereits im KAGB die Investment-Kommanditgesellschaft (Investment-KG) eingeführt.
Ursprünglich hatte das Steueranpassungsgesetz zeitgleich mit dem KAGB am 22. Juli in Kraft treten sollen, doch war es im Vermittlungsausschuss des Bundesrates Ende Juni gescheitert. Schnell improvisierend hatte das BMF daraufhin am 18. Juli gegenüber den obersten Finanzbehörden der Länder die Klarstellung vorgenommen, dass das bisherige Investmentsteuergesetz schlicht weiter anzuwenden ist.
Nun also die schnelle Einigung im Schatten der sich abzeichnenden großen Koalition. In anderen europäischen Ländern wie Luxemburg, Irland und den Niederlanden können internationale Unternehmen das Pension-Pooling bereits nutzen. Standortnachteile abzuschaffen schadet nie, und Einschätzungen, ob das Pensions Pooling in absehbarer Zeit eine größere Rolle in Deutschland spielen wird, finden sich hier.
Entgeltliche Übertragungen von Verpflichtungen
Desweiteren wird auf Initiative des Bundesrates, der Steuerausfälle von 20 Milliarden Euro befürchtete, das Einkommensteuergesetz in Bezug auf erworbene respektive übertragene Verpflichtungen geändert und die Paragrafen 4f und 5 Absatz 7 eingefügt. Diese regeln künftig – als Reaktion auf mehrere BFH-Urteile – beim Erwerber von Verpflichtungen mit steuerlichen Ansatzbeschränkungen die Weitergeltung dieser Ansatzbeschränkungen mit Verteilung des dadurch entstehenden Ertrags auf 15 Jahre und beim Veräußerer die anfänglich korrespondierende Verteilung des Mehraufwands auf 15 Jahre. „Sofern die Gesetzesänderung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, lohnen sich Schuldbeitritt und entgeltliche Übertragungen ab dem laufenden Wirtschaftsjahr aus steuerlicher Sicht nur noch sehr eingeschränkt „, so Stefan Oecking von Mercer. „Außerdem ist in diesen Fällen erhöhter Verwaltungsaufwand zu befürchten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die Verteilung auf 15 Jahre beim Erwerber nicht etwa pauschal, sondern je Einzelperson zu erfolgen, so dass hier „Schattenbestände“ geführt werden müssen.
FATCA-Abkommen grundsätzlich nun umsetzbar
Das Steueranpassungsgesetz schafft auch die Rechtsgrundlage für den nach dem Abkommen zum Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) erforderlichen Datenaustausch mit den USA. „Auf Basis dieser Rechtsgrundlage kann das Abkommen zur Vermeidung von Steuerflucht zwischen Deutschland und den USA in deutsches Recht umgesetzt werden“, erklärt Richter. Dazu ist allerdings noch eine entsprechende Rechtsverordnung nötig. Das BMF hat gestern gegenüber Leiter-bAV.de erklärt, dass es hierzu aber noch keinen Zeitplan gebe. Hintergründe zu der FATCA-Problematik finden sich hier.