Das BMF hat den einschlägigen Spitzenverbänden dieser Tage seinen Entwurf zur Überarbeitung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegt. Faktisch handelt es sich um eine nahezu komplette Neustrukturierung des Aufsichtsrechts. Überraschend ist das nicht.
Schließlich ist es der Sinn der Übung, auf 365 Seiten das Eigenkapitalregime Solvency II (genau: die „Richtlinie 2009/138/EG zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit“) in nationales Recht umzusetzen. Dabei baut der Entwurf des Bundesfinanzministeriums im Wesentlichen auf dem in der vergangenen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzesentwurf für eine 10. VAG-Novelle auf, mit dem die Bundesregierung im Herbst 2011 schon einmal Solvency II in nationales Recht umsetzen wollte. Damals scheiterte das Vorhaben, weil die europäische Omnibus-II-Richtlinie, mit der letzte Einzelheiten von Solvency II geklärt werden mussten, sich wider Erwarten verzögerte – erst im April dieses Jahres ist dieses übergreifende Regelwerk vom Europäischen Parlament verabschiedet worden. Nach Ende der 17. Legislaturperiode des Bundestages im Herbst letzten Jahres muss die Neufassung des VAG infolge des Grundsatzes der Diskontinuität daher nun legislativ völlig neu gestartet werden.
Der Paragraf 14 BetrAVG
Im Zuge dieser VAG-Generalüberholung mittels des „Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht“ wird in dessen Artikel 2 „Folgeänderungen“ auch das BetrAVG angefasst: In dessen Paragraf 14 soll die Solvabilitätsausstattung des Pensions-Sicherungs-Vereins neu geregelt werden, nämlich insofern, als dass der PSV vom Anwendungsbereich der Eigenmittelvorgaben nach Solvency II ausgenommen wird. Außerdem soll die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds erleichtert werden. Das ist nicht unwichtig, denn es ist die Absicht der PSV-Träger, dass künftig bei der Insolvenzeinrichtung die gesetzlich vorgegebene Mindestsolvabilität des PSV anders als bisher allein durch die Verlustrücklage gewährleistet werde. Hintergrund ist, dass künftig der Ausgleichsfonds des PSV bei einem hohen Schadensjahr deutlich stärker zur Dämpfung des Beitragssatzes herangezogen werden darf und damit also anders als bisher antizyklisch eingesetzt werden kann.
Drei Kapitel für die bAV
Im Kern des Entwurfs steht allerdings wie erwähnt die Umsetzung von Solvency II in nationales Recht, also beispielsweise die Bewertungsmethoden hinsichtlich der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Versicherern, die künftig vollständig Marktwerten gehorchen. Einrichtungen der bAV bleiben hiervon bekanntlich ausgenommen.
Des Weiteren sollen die Regelungen für EbAV in einen eigenen Teil 4 „Einrichtungen der bAV“ in drei Kapiteln (§§ 232 bis 235 für Pensionskassen, §§ 236 bis 240 für Pensionsfonds sowie §§ 241 bis 244 für Cross-Border) gepackt werden, und zwar unter Verweis nicht mehr auf die Vorschriften für LVU, sondern auf diejenigen für kleine VU. Von einem eigenen, vom Recht der Versicherer unabhängigen Aufsichtsrecht für EbAV – wie von Teilen der deutschen Industrie seit langem gefordert (siehe Bosch hier und die BDA hier) – kann also nach wie vor keinerlei Rede sein.
Prudent Person mit Gesetzeskraft
Im Übrigen sieht der Entwurf zum ersten Mal die explizite Festschreibung eines qualitativen Elementes in den Anlagegrundsätzen vor. So heißt es in dem betreffenden Paragrafen 124 des Entwurfs gleich zu Beginn:
„Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.“
Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um die Fixierung des aus der gegenwärtigen Pensionsfondsrichtlinie bestens bekannten Prinzips der „Prudent Person“.
Anpassungsbedarf: Vom HGB bis zum Schornsteinfeger
Angst vor Bürokratie hat das BMF mit seinem alles umwälzenden Gesetzesentwurf offenbar nicht. Denn nicht nur, dass manch alte Regelung entfallen wird und manch neue hinzukommt – nein, auch die Reihenfolgen werden sich ändern. Daher wird man sich auch an eine neue Nummerierung gewöhnen müssen. Folge ist ein entsprechender Anpassungsbedarf auch in den Gesetzen und Verordnungen, die auf das VAG verweisen. Der dazu erforderliche, oben schon angesprochene Artikel 2 „Folgeänderungen“ umfasst nicht weniger als 28 Seiten und betrifft nicht nur wie erwähnt das BetrAVG, sondern naheliegenderweise weitere verwandte Rechtsgebiete wie beispielsweise HGB und EStG, die SGB oder die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung. Geändert werden müssen aber auch Exoten wie das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen – erhebliches Fehlerpotential inklusive.
Galopp: ja – Schweinsgalopp: nein
Die betroffenen Verbände wie GDV und BDA haben den VAG-Referentenentwurf am 17. Juli auf den Tisch bekommen. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 8. August. Dies ist zwar deutlich länger als bei der „geheimen Kommandosache“ zur Durchsetzung des LVRG, die im Schweinsgalopp durchgezogen wurde und bei der den Verbänden keine72 Stunden Kommentierungsfrist (inklusive des Feiertages Christi Himmelfahrt) eingeräumt worden waren.
Doch angesichts der Länge und der Komplexität der Materie sowie nicht zuletzt der gegenwärtigen Ferienzeit ist auch die jetzige Frist zum VAG-Entwurf alles andere als üppig bemessen. Denn eilig hat es die Bundesregierung erneut: Das Kabinett will sich Ende August mit dem Gesetz befassen, so das BMF zu Leiter-bAV.de.
Solvency II muss bis zum 31. März 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regeln werden dann ab 1. Januar 2016 angewendet.
Der aktuelle Referentenentwurf ist online nicht verfügbar, wohl aber der zugrundeliegende und daher ähnliche seinerzeitige Entwurf zur 10. VAG-Novelle.