Jeden Freitag bringt LEITERbAV eine kommentierte Presseschau zur bAV. Heute: Die junge Witwe…
VJ.de (26. August): „Junge Witwe im Pech.“
Das Versicherungsjournal greift einen Fall der Arbeitsgerichtes Köln auf: Eine Witwe, fast 30 Jahre jünger als ihr verblichener Betriebsrentner, wollte unter Berufung auf das AGG die in der Pensionsordnung entsprechend vorgesehene Kürzung der Hinterbliebenenrente nicht akzeptieren – und ist damit gescheitert. Berufung zum LAG ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, und Kassandra unkt, dass der Fall noch nicht erledigt ist.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das BAG-Verfahren 3 AZR 137/13 vom 4. August 2015. Hier hatte der Dritte Senat – in einem anders gelagerten Fall, nämlich dem der späten Eheschließung – entgegen der Vorinstanzen entschieden, dass die Bestimmung, derzufolge in Versorgungswerken Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der bAV geht, „nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung erfasst.“
Das Kölner Urteil soll sich laut Angaben des AG Köln unter dem Aktzeichen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) finden lassen. Stand heute Morgen liefert die Suche jedoch keine Ergebnisse. Daher hier der Sachverhalt, wie ihn das AG Köln veröffentlicht hat:
„Eine Pensionsordnung kann die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen. Dies stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.
Der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70%. Gegen diese Kürzung wandte sich die Witwe mit ihrer Klage unter anderem mit der Begründung, es liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG vor.
Das Arbeitsgericht nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Urteil v. 20.07.2016 – Aktenzeichen: 7 Ca 6880/15.“